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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben

§ 159 - Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)

G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 159



(1) Auf das in maschineller Form als automatisierte Datei geführte Vereinsregister findet § 125 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sowie Abs. 5 entsprechende Anwendung. Auf die Eintragungen in das Vereinsregister finden die Vorschriften der §§ 127 bis 130, 142, 143, auf das Verfahren bei der Verhängung von Zwangsgeld gegen Mitglieder des Vorstandes oder Liquidatoren eines eingetragenen Vereins finden die Vorschriften der §§ 127, 132 bis 139 entsprechende Anwendung.

(2) Das Amtsgericht hat die Eintragung eines Vereins oder einer Satzungsänderung der zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen, wenn Anhaltspunkte bestehen, daß es sich um einen Ausländerverein oder eine organisatorische Einrichtung eines ausländischen Vereins gemäß den §§ 14 und 15 des Vereinsgesetzes handelt.



 

Zitierungen von § 159 FGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 159 FGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 24 FGG-RG Änderung der Bundesnotarordnung
... In § 24 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „§§ 129, 147 Abs. 1, §§ 159 , 161 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ...
Artikel 47 FGG-RG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften (vom 05.08.2009)
... 88 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 159 und 161 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch ...