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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben

§ 185 - Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)

G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 315-1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 185



(1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft.

(2) Die Artikel 1 Abs. 2, Artikel 2, 50 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch finden entsprechende Anwendung.

(3) § 140a ist erstmals auf Jahresabschlüsse, Konzernabschlüsse und Lageberichte sowie auf sonstige beim Handelsregister zum Zweck der Offenlegung einzureichende Unterlagen für das nach dem 31. Dezember 1998 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden; bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs tritt an die Stelle des 31. Dezember 1998 der 31. Dezember 1999.