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Änderung § 144c FGG vom 01.01.2007

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§ 144c FGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 144c FGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 144c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 144c Von Amts wegen vorzunehmende Änderungen


vorherige Änderung

 


Führt eine von Amts wegen einzutragende Tatsache zur Unrichtigkeit anderer in diesem Registerblatt eingetragener Tatsachen, ist dies von Amts wegen in geeigneter Weise kenntlich zu machen.