Ist in den Fällen der §§
259,
260,
2028,
2057 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs die eidesstattliche Versicherung nicht vor dem Vollstreckungsgericht abzugeben, so finden die Vorschriften des §
79 entsprechende Anwendung.
(1) In den Fällen, in denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes jemand den Zustand oder den Wert einer Sache durch Sachverständige feststellen lassen kann, ist für die Ernennung, Beeidigung und Vernehmung der Sachverständigen das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Sache befindet. Durch eine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten kann die Zuständigkeit eines anderen Amtsgerichts begründet werden.
(2) Eine Anfechtung der Verfügung, durch welche dem Antrag stattgegeben wird, ist ausgeschlossen.
(3) Bei dem Verfahren ist der Gegner soweit tunlich zu hören.
(2) Über eine von dem Verwahrer beanspruchte Vergütung entscheidet das Amtsgericht.
(3) Vor der Bestellung des Verwahrers und vor der Entscheidung über die Vergütung sind die Beteiligten soweit tunlich zu hören.
(1) Im Falle des §
1246 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für die Entscheidung des Gerichts das Amtsgericht des Ortes zuständig, an welchem das Pfand aufbewahrt wird.
(2) Vor der Entscheidung sind die Beteiligten soweit tunlich zu hören.