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Synopse aller Änderungen des FGG am 01.04.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2008 durch Artikel 3 des VaterKlG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FGG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

FGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
FGG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 26.03.2008 BGBl. I S. 441
(Textabschnitt unverändert)

§ 49a


(1) Das Familiengericht hört das Jugendamt vor einer Entscheidung nach folgenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs:

1. Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Abs. 2),

2. Ersetzung der Zustimmung zur Bestätigung der Ehe (§ 1315 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz),

3. Übertragung von Angelegenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeperson (§ 1630 Abs. 3),

4. Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der Personensorge (§ 1631 Abs. 3),

5. Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (§§ 1631b, 1800, 1915),

6. Herausgabe des Kindes, Wegnahme von der Pflegeperson (§ 1632 Abs. 1, 4) oder von dem Ehegatten oder Umgangsberechtigten (§ 1682),

7. Umgang mit dem Kind (§ 1632 Abs. 2, §§ 1684, 1685),

8. Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666),

9. Sorge bei Getrenntleben der Eltern (§§ 1671, 1672 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Artikel 224 § 2 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche),

10. Ruhen der elterlichen Sorge (§ 1678 Abs. 2),

11. elterliche Sorge nach Tod eines Elternteils (§ 1680 Abs. 2, § 1681),

12. elterliche Sorge nach Entziehung (§ 1680 Abs. 3).

(2) Das Familiengericht soll das Jugendamt in Verfahren über die Überlassung der Ehewohnung (§ 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes vor einer ablehnenden Entscheidung anhören, wenn Kinder im Haushalt der Beteiligten leben.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

(2a) Das Familiengericht kann vor einer Entscheidung über die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung eines minderjährigen Kindes und die Anordnung der Duldung einer Probeentnahme (§ 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) das Jugendamt anhören.

(3) § 49 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 56 (weggefallen)




§ 56


vorherige Änderung

 


(1) Vor einer Entscheidung über die Ersetzung der Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und die Anordnung der Duldung der Probeentnahme (§ 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) soll das Familiengericht beide Elternteile und ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, persönlich anhören. Ein jüngeres Kind kann das Familiengericht persönlich anhören.

(2) Entscheidungen des Familiengerichts in Verfahren nach § 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden erst mit der Rechtskraft wirksam.

(3) Gegen Entscheidungen nach § 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht den in § 1598a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Personen die Beschwerde zu.

(4) Die Vollstreckung eines durch rechtskräftige Entscheidung oder gerichtlichen Vergleich titulierten Anspruchs nach § 1598a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Duldung einer nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft durchgeführten Probeentnahme, insbesondere die Entnahme einer Speichel- oder Blutprobe, ist ausgeschlossen, wenn die Art der Probeentnahme der zu untersuchenden Person nicht zugemutet werden kann. Über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung entscheidet das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, nach Anhörung der Parteien durch Beschluss. Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung angeordnet werden. § 33 bleibt unberührt.