Das
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom
29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel
438 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 92a wie folgt gefasst:
„§ 92a (weggefallen)".
- 2.
- In § 2 Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 6 oder" gestrichen.
- 3.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 6 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein Unternehmen der Landwirtschaft gilt auch dann als abgegeben, wenn der Wirtschaftswert des nicht abgegebenen Teils des Unternehmens das Einfache der Mindestgröße nach § 1 Absatz 5 nicht erreicht."
- c)
- Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dem Ausscheiden nach Satz 1 steht es gleich, wenn der Unternehmer nicht an der Unternehmensführung beteiligt ist und er keine Vertretungsmacht für das Unternehmen hat."
- d)
- Absatz 9 Satz 2 und 4 wird aufgehoben.
- 4.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Der Monatsbetrag einer nur zu einem Bruchteil zu leistenden Erwerbsminderungsrente wird ermittelt durch Anwendung des Bruchteils auf den Betrag der jeweiligen Rente, wenn sie in voller Höhe zu leisten wäre."
- b)
- Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Für jeden Kalendermonat, für den eine Versichertenrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen wird oder für den ein Anspruch auf Regelaltersrente nur deshalb nicht besteht, weil das Unternehmen der Landwirtschaft nicht abgegeben ist, erhöht sich der allgemeine Rentenwert bei einer Regelaltersrente um 0,5 vom Hundert (Zuschlag). Bei Hinterbliebenenrenten wird ein Zuschlag auch dann berücksichtigt, wenn der Versicherte die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt hat und noch keine Versichertenrente bezogen hat. Für Zeiten nach §
92 werden keine Zuschläge nach Satz 1 berücksichtigt."
- c)
- In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „bleibt" durch die Wörter „oder ein Zuschlag zum allgemeinen Rentenwert bleiben" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2014
- 5.
- § 92a wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG)
G. v. 11.11.2016 BGBl. I S. 2500