Artikel 5 - Aktienrechtsnovelle 2016 (AktRNG 2016 k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2015 GmbHG § 52

In § 52 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird nach der Angabe „§§ 170, 171" ein Komma und die Angabe „394 und 395" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 5 Aktienrechtsnovelle 2016

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 AktRNG 2016 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AktRNG 2016 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG)
G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
Artikel 8 AReG Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
... Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2565) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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