Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Bausparkassen-Verordnung (BausparkV)

V. v. 29.12.2015 BGBl. I S. 2576 (Nr. 55); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.07.2021 BGBl. I S. 3206
Geltung ab 31.12.2015; FNA: 7691-2-1-3 Bausparförderung
|

§ 6 Tarifgenehmigungsanträge und Anträge auf Genehmigung von Bestandsübertragungen



(1) 1Die Bausparkasse hat Anträgen auf eine Genehmigung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach § 14 Absatz 3 des Gesetzes über Bausparkassen insbesondere die nachfolgend aufgeführten Unterlagen beizufügen:

1.
die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, die Gegenstand des Antrags sind, sowie

2.
Nachweise darüber, dass die Anforderungen nach § 4 eingehalten worden sind.

2Die Unterlagen können auch in elektronischer Form bei der Bundesanstalt vorgelegt werden.

(2) Die Bausparkasse hat Anträgen auf eine Genehmigung nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes über Bausparkassen insbesondere die folgenden Unterlagen beizufügen:

1.
den Vertrag, durch den der Bestand an Bausparverträgen mit den zugehörigen Aktiva und Passiva auf eine andere oder auf mehrere andere Bausparkassen ganz oder teilweise übertragen werden soll, sowie

2.
Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen nach § 4 eingehalten werden.

(3) § 2 Absatz 8 bleibt von den Absätzen 1 und 2 unberührt.

Anzeige