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Änderung § 9 BausparkV vom 31.07.2021

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§ 9 BausparkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.07.2021 geltenden Fassung
§ 9 BausparkV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.07.2021 BGBl. I S. 3206
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Großbausparverträge


(Text alte Fassung)

(1) 1 Großbausparverträge sind Bausparverträge, bei denen die Bausparsumme den Betrag von 350.000 Euro übersteigt. 2 Alle innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossenen Bausparverträge eines Bausparers gelten dabei als ein Vertrag.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Großbausparverträge sind Bausparverträge, bei denen die Bausparsumme den Betrag von 700.000 Euro übersteigt. 2 Alle innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossenen Bausparverträge eines Bausparers gelten dabei als ein Vertrag.

(2) Der Anteil der nicht zugeteilten Großbausparverträge am gesamten nicht zugeteilten Bausparsummenbestand der Bausparverträge einer Bausparkasse darf nicht höher als 15 Prozent sein.

(3) Der Anteil der Großbausparverträge, die innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossen werden, an der gesamten Bausparsumme der in diesem Jahr von der Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge darf nicht höher als 30 Prozent sein.

(4) Auf die nach den Absätzen 2 und 3 zulässigen Anteile von Großbausparverträgen sind diejenigen Bausparverträge anzurechnen, auf die der Bausparer die für eine Zuteilung erforderliche Mindestansparsumme innerhalb des ersten Jahres nach Vertragsabschluss eingezahlt hat.