Verordnung zur Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung (LBAVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 6 (Nr. 1); Geltung ab 12.01.2016
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 18 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 23 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium des Innern:

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Artikel 1 Änderung der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Januar 2016 LBAV Eingangsformel, § 1, § 2, § 3, § 5, § 6, § 8, § 9, § 10

Die Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3824), die durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Fußnote zur Überschrift werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11)" durch die Wörter „Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132)" ersetzt.

2.
In § 1 werden die Wörter „Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 11)" durch die Wörter „Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132)" ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Eine Qualifikation nach § 1 wird auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst anerkannt, wenn

1.
im Vergleich zu den nach Bundesrecht für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllenden Voraussetzungen keine wesentlichen Unterschiede bestehen,

2.
die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Eignungsprüfung (§ 6) bestanden hat,

3.
die Antragstellerin oder der Antragsteller an einem Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich teilgenommen hat oder

4.
die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Eignungsprüfung (§ 6) bestanden und an einem Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich teilgenommen hat."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

„(2) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt, die im Qualifikationsstaat nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, wird die Qualifikation nach Maßgabe des Absatzes 1 anerkannt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet worden ist und

1.
die Tätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre ein Jahr lang ausgeübt worden ist oder

2.
der zur Qualifikation führende Ausbildungsgang reglementiert war."

d)
Absatz 4 wird Absatz 3.

e)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Abweichend von Absatz 1 wird eine Qualifikation nach § 1 auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst mit partiellem Zugang zu einer bestimmten Tätigkeit anerkannt, wenn

1.
die Antragstellerin oder der Antragsteller im Qualifikationsstaat ohne Einschränkung qualifiziert ist, die Tätigkeit auszuüben, für die ein partieller Zugang beantragt wird,

2.
die Unterschiede zwischen der Tätigkeit im Qualifikationsstaat und der Tätigkeit in der Laufbahn so groß sind, dass die Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2, 3 oder 4 einer Ausbildung für die Laufbahn gleichkäme, und

3.
sich die Tätigkeit, für die ein partieller Zugang beantragt wird, objektiv von anderen Tätigkeiten der Laufbahn trennen lässt.

Aufgrund der Anerkennung der Befähigung nach Satz 1 kann die Antragstellerin oder der Antragsteller zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit der Laufbahn zugelassen werden."

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „sowie" gestrichen.

bb)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
gegebenenfalls von einer dazu berechtigten Stelle ausgestellte Bescheinigungen über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die außerhalb von formalen Bildungseinrichtungen erworben worden sind."

c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „die Kontaktstelle" durch die Wörter „den einheitlichen Ansprechpartner nach § 10" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Unterlagen sind in Kopie vorzulegen. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit darf von der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Vorlage beglaubigter Kopien verlangt werden. Diese Aufforderung hemmt nicht den Fristablauf nach § 8 Absatz 2 Satz 1."

e)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Fremdsprachigen Unterlagen ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen."

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dabei wird insbesondere geprüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen der erworbenen Qualifikation und den Voraussetzungen, die nach Bundesrecht für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erfüllt sein müssen, durch Berufserfahrung, Zusatzqualifikationen oder Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die außerhalb von formalen Bildungseinrichtungen erworben und von einer dazu berechtigten Stelle bescheinigt worden sind, ausgeglichen worden sind."

bb)
In Satz 3 wird der Teilsatz „; zwischen diesen Ausgleichsmaßnahmen kann die Antragstellerin oder der Antragsteller wählen" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bb)
Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

cc)
In der neuen Nummer 1 werden die Wörter „in Deutschland" durch die Wörter „nach Bundesrecht" ersetzt.

dd)
In der neuen Nummer 2 wird Buchstabe a aufgehoben und werden die Buchstaben b und c die Buchstaben a und b.

c)
Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Bei einer Anerkennung für eine Laufbahn

1.
des einfachen und des mittleren Dienstes kann die Antragstellerin oder der Antragsteller zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang wählen,

2.
des gehobenen und des höheren Dienstes kann die Antragstellerin oder der Antragsteller zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang wählen, wenn der Befähigungsnachweis mindestens Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.

In den übrigen Fällen legt das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde die Ausgleichsmaßnahme fest. Dabei können folgende Ausgleichsmaßnahmen festgelegt werden:

1.
bei einer Anerkennung für eine Laufbahn des gehobenen oder des höheren Dienstes eine Eignungsprüfung und ein Anpassungslehrgang, wenn der Befähigungsnachweis höchstens Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht,

2.
in den übrigen Fällen eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang.

(4) Abweichend von Absatz 1 kann das Bundesverwaltungsamt oder die nach § 4 Absatz 2 beauftragte Behörde die Anerkennung einer Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes aufgrund eines Befähigungsnachweises, der nicht mindestens Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, ablehnen."

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sie muss spätestens sechs Monate nach der Entscheidung der Antragstellerin oder des Antragstellers, als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung abzulegen, oder nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes oder der nach § 4 Absatz 2 beauftragten Behörde, als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung festzulegen, durchgeführt werden."

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 5 Absatz 2 Nummer 2" durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.

c)
Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.

7.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „(§§ 6 und 7)" gestrichen.

b)
Folgende Absätze 3 und 4 werden eingefügt:

„(3) Wird eine Ausgleichsmaßnahme festgelegt, muss die Begründung auch Aussagen dazu enthalten,

1.
welchem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG

a)
die für die Laufbahn zu fordernde Qualifikation entspricht und

b)
die erworbene Qualifikation entspricht,

2.
weshalb wesentliche Unterschiede nicht durch Berufserfahrung, Zusatzqualifikationen oder Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die außerhalb von formalen Bildungseinrichtungen erworben worden sind (§ 5 Absatz 1 Satz 2), ausgeglichen werden können.

(4) In dem Bescheid über die Anerkennung der Befähigung für eine Laufbahn mit partiellem Zugang ist die Tätigkeit aufzuführen, zu der die Antragstellerin oder der Antragsteller zugelassen werden kann."

c)
Absatz 3 wird Absatz 5.

d)
In dem neuen Absatz 5 werden nach dem Wort „Laufbahnbefähigung" die Wörter „oder als Laufbahnbefähigung mit partiellem Zugang zu einer bestimmten Tätigkeit" eingefügt.

8.
In § 9 wird die Angabe „60" durch die Angabe „100" ersetzt.

9.
§ 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Verwaltungszusammenarbeit

Das Bundesverwaltungsamt arbeitet mit den zuständigen Behörden der Qualifikationsstaaten, den Beratungszentren nach Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG sowie mit den einheitlichen Ansprechpartnern nach Artikel 6 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) zusammen und leistet Amtshilfe, um die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG zu erleichtern."

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Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt geben.

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Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. Januar 2016.

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Schlussformel



Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière



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