Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)

V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818
Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
|

§ 4 Beitragsbescheid und Zahlungsverpflichtung



(1) Die Entschädigungseinrichtung erhebt den Jahresbeitrag zum Ende eines Abrechnungsjahres durch einen Beitragsbescheid.

(2) Die Höhe des festzusetzenden Beitrags ergibt sich aus dem Jahresbeitrag abzüglich des Betrags, den das CRR-Kreditinstitut durch die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung nach den §§ 19 bis 22 erbringt.

(3) 1Der durch die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung zu erbringende Betrag darf nach Absatz 2 nur abgezogen werden, wenn die Voraussetzungen für die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung nach den §§ 19 und 20 vorliegen. 2Stellt die Entschädigungseinrichtung nach Festsetzung des Beitrags nach Absatz 2 fest, dass die Voraussetzungen für die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung nicht vorgelegen haben, oder ist der Vertrag über die Zahlungsverpflichtung nichtig oder beendet, setzt die Entschädigungseinrichtung den von der Zahlungsverpflichtung umfassten Betrag durch einen ergänzenden Beitragsbescheid fest.

(4) Der Beitrag wird mit Bekanntgabe des Beitragsbescheids nach Absatz 1 oder eines ergänzenden Beitragsbescheids nach Absatz 3 fällig.

Anzeige


 

Zitierungen von § 4 EntschFinV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EntschFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EntschFinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 EntschFinV Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen
... in Höhe der durch die Zahlungsverpflichtungen erbrachten Beträge nach § 4 Absatz 1 entbehrlich machen (§ 54 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). (2) ...
§ 23 EntschFinV Anforderung und Fälligkeit der Zahlung
... der Bemessung der Sonderbeiträge oder der Sonderzahlung als fällig, sobald der nach § 4 Absatz 1 durch Beitragsbescheid festgesetzte Beitragsteil fällig geworden ist. Absatz 1 Satz ...
§ 34 EntschFinV Übergangsvorschriften (vom 01.06.2022)
... bis zum Ablauf des 11. Januar 2016 geltenden Fassung erhoben. (2) Die §§ 3 bis 10 sind erstmals auf den Jahresbeitrag für das am 30. September 2016 endende ...