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§ 13 - Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)

V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818
Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 13 Zahlungspflicht



(1) CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung neu zugeordnet werden, haben neben dem Jahresbeitrag eine nach Maßgabe des § 14 berechnete einmalige Zahlung zu leisten.

(2) Von der Pflicht, eine einmalige Zahlung zu leisten sind CRR-Kreditinstitute befreit, die

1.
vor dem Inkrafttreten des Einlagensicherungsgesetzes der Entschädigungseinrichtung zugeordnet wurden und eine einmalige Zahlung an diese geleistet haben auf der Grundlage des § 8 Absatz 2 Satz 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, in Verbindung mit

a)
§ 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 4 der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1540), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, oder mit

b)
§ 2 Absatz 1 der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1538), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist,

oder

2.
durch Umwandlung aus CRR-Kreditinstituten, die vormals der Entschädigungseinrichtung angehört haben, entstanden sind, sofern diese CRR-Kreditinstitute im Aufnahmejahr bereits Jahresbeiträge geleistet haben.





 

Frühere Fassungen von § 13 EntschFinV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2022Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
vom 25.05.2022 BGBl. I S. 818

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 13 EntschFinV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 EntschFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EntschFinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818
Artikel 1 EntschFinVÄndV Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
... gestrichen. 9. Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 2 Titel 3 wird aufgehoben. 10. In § 13 Absatz 1 wird das Wort „einer" durch das Wort „der" ersetzt. 11. § 15 ...