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§ 24 - Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)

V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818
Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 24 Übertragung von Zahlungsverpflichtungen



(1) 1Die CRR-Kreditinstitute sind berechtigt, Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen nach § 22 mit Zustimmung der Entschädigungseinrichtung auf andere CRR-Kreditinstitute, die mit der Entschädigungseinrichtung Rahmenverträge nach § 21 abgeschlossen haben, zu übertragen. 2Das übernehmende CRR-Kreditinstitut muss alle Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen uneingeschränkt übernehmen und sich insbesondere gegenüber der Entschädigungseinrichtung bezüglich der übernommenen Zahlungsverpflichtung der sofortigen Vollstreckung unterwerfen. 3Das übernehmende CRR-Kreditinstitut muss mit Übertragung in die Stellung des übertragenden CRR-Kreditinstituts hinsichtlich der für die übertragenen Zahlungsverpflichtungen nach den §§ 26 und 27 geleisteten Finanzsicherheiten eintreten, soweit das übernehmende CRR-Kreditinstitut nicht eigene Finanzsicherheiten nach Maßgabe des § 27 stellt.

(2) Die Entschädigungseinrichtung soll die Zustimmung zu einer Übertragung nach Absatz 1 erteilen, wenn

1.
das übernehmende CRR-Kreditinstitut zugleich alle oder einen wesentlichen Teil der gedeckten Einlagen des übertragenden CRR-Kreditinstituts durch Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge übernimmt,

2.
die Zahlungsverpflichtungen des übernehmenden CRR-Kreditinstituts nach der Übertragung 30 Prozent der Summe der von dem übernehmenden CRR-Kreditinstitut erhobenen Jahresbeiträge nicht übersteigen und

3.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gegeben sind.

(3) Überträgt ein CRR-Kreditinstitut einen Teil der gedeckten Einlagen auf ein CRR-Kreditinstitut, das einer anderen Entschädigungseinrichtung zugeordnet ist, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Übertragung der Zahlungsverpflichtungen und der diesbezüglichen Finanzsicherheiten durch eine Vereinbarung im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 2 erfolgt.



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Frühere Fassungen von § 24 EntschFinV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.06.2022Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
vom 25.05.2022 BGBl. I S. 818

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 24 EntschFinV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24 EntschFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EntschFinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 EntschFinV Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen
... über Zahlungsverpflichtungen auf andere CRR-Kreditinstitute nach Maßgabe des § 24 zulässig ist; 6. das CRR-Kreditinstitut gegenüber der ...
§ 32 EntschFinV Zuordnung zu einer anderen Entschädigungseinrichtung, Ausscheiden aus der Entschädigungseinrichtung (vom 01.06.2022)
...  3. einer Übertragung der Zahlungsverpflichtungen auf einen Rechtsnachfolger nach § 24 zustimmen. Die Entschädigungseinrichtung soll bei der Entscheidung nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818
Artikel 1 EntschFinVÄndV Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
... im Einzelfall erhebliche Unsicherheiten aufweisen." 14. In § 24 Absatz 3 werden die Wörter „der anderen Entschädigungseinrichtung" durch die ... § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „ § 24 Absatz 2 oder 3" durch die Wörter „§ 24 Absatz 4 oder 5" ersetzt. b) ... 1 werden die Wörter „§ 24 Absatz 2 oder 3" durch die Wörter „ § 24 Absatz 4 oder 5" ersetzt. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:  ...