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§ 26 - Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)

V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818
Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 26 Leistung von Finanzsicherheiten



(1) 1Finanzsicherheiten dürfen ausschließlich risikoarme Schuldtitel oder Barsicherheiten sein. 2Die Entschädigungseinrichtung kann in den einzelnen Abrechnungsjahren bestimmen, dass die Finanzsicherheiten in einem bestimmten Verhältnis oder ausschließlich in Form von risikoarmen Schuldtiteln oder Barsicherheiten zu leisten sind. 3Ein Anspruch der CRR-Kreditinstitute, die Finanzsicherheiten anteilig oder vollständig in Form von risikoarmen Schuldtiteln oder Barsicherheiten leisten zu dürfen, besteht nicht.

(2) 1Die Finanzsicherheiten müssen für die Entschädigungseinrichtung verfügbar und realisierbar sein, ohne dass vorrangige Rechte Dritter einer Verwertung der Vermögenswerte entgegenstehen. 2Insbesondere dürfen sie nicht mit Rechten Dritter belastet sein und Dritte dürfen nicht berechtigt sein, einer Verwertung der Vermögenswerte zu widersprechen oder mit Erfolg eigene Ansprüche an diesen Vermögenswerten geltend zu machen.

(3) 1Die Leistung von Finanzsicherheiten kann durch Vollrechtsübertragung oder Verpfändung erfolgen. 2Ein Anspruch der CRR-Kreditinstitute auf Gestattung einer der beiden Formen der Leistung von Finanzsicherheiten besteht nicht.

(4) Für den Fall der Leistung von Finanzsicherheiten durch Vollrechtsübertragung sind die risikoarmen Schuldtitel oder Barsicherheiten in das Eigentum der Entschädigungseinrichtung auf ein Wertpapierdepot oder Konto der Entschädigungseinrichtung zu übertragen.

(5) Für den Fall der Leistung von Finanzsicherheiten durch Verpfändung müssen die Finanzsicherheiten auf ein Wertpapierdepot oder Konto des sicherungsgebenden CRR-Kreditinstituts, das bei einem von der Entschädigungseinrichtung benannten CRR-Kreditinstitut oder der Deutschen Bundesbank geführt wird, übertragen und der Entschädigungseinrichtung verpfändet werden.

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Zitierungen von § 26 EntschFinV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 EntschFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EntschFinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 EntschFinV Voraussetzungen für die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen
... und die Zahlungsverpflichtung durch Leistung von Finanzsicherheiten nach Maßgabe des § 26 abgesichert hat. Die in Satz 1 genannten Fristen sind Ausschlussfristen. ...
§ 22 EntschFinV Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen
... Zahlungsverpflichtung durch bestimmte Finanzsicherheiten nach Maßgabe der §§ 25 bis 30 besichert wird; 4. sich das CRR-Kreditinstitut der sofortigen Vollstreckung ...
§ 24 EntschFinV Übertragung von Zahlungsverpflichtungen (vom 01.06.2022)
... hinsichtlich der für die übertragenen Zahlungsverpflichtungen nach den §§ 26 und 27 geleisteten Finanzsicherheiten eintreten, soweit das übernehmende CRR-Kreditinstitut ...
§ 27 EntschFinV Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten
... die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen in einzelnen Abrechnungsjahren nach § 26 ist ein Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten. Im Rahmenvertrag sind der Inhalt ...