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§ 29 - Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)

V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818
Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 29 Verwaltung von Finanzsicherheiten



(1) 1Die Entschädigungseinrichtung kann einen Dritten mit der Verwaltung der Finanzsicherheiten beauftragen. 2Hierzu ist eine Vereinbarung zwischen der Entschädigungseinrichtung, dem CRR-Kreditinstitut und dem Sicherheitenverwalter abzuschließen.

(2) 1Die Kosten der Sicherheitenverwaltung sind von den CRR-Kreditinstituten zu tragen. 2Erfolgt die Sicherheitenverwaltung durch einen Dritten, ist die Kostentragungspflicht der CRR-Kreditinstitute in der Vereinbarung zu regeln.

 
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Zitierungen von § 29 EntschFinV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 EntschFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EntschFinV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 EntschFinV Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen
... Zahlungsverpflichtung durch bestimmte Finanzsicherheiten nach Maßgabe der §§ 25 bis 30 besichert wird; 4. sich das CRR-Kreditinstitut der sofortigen Vollstreckung ...