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§ 34 - Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung (EntschFinV)
V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 9 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818
Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 12.01.2016; FNA: 7610-20-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 34 Übergangsvorschriften
(1) Jahresbeiträge für vor dem 30. September 2015 endende Abrechnungsjahre und einmalige Zahlungen für vor dem 30. September 2014 endende Abrechnungsjahre werden nach der EdB-Beitragsverordnung oder der EdVÖB-Beitragsverordnung in ihrer jeweils bis zum Ablauf des 11. Januar 2016 geltenden Fassung erhoben.
(2) Die §§ 3 bis 10 sind erstmals auf den Jahresbeitrag für das am 30. September 2016 endende Abrechnungsjahr anzuwenden.
(3) 1Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, in dem Abrechnungsjahr, in dem der Ansparzeitraum nach § 17 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes endet, zum 31. März eine Vorauszahlung auf den Jahresbeitrag zu erheben, wenn nur so die Zielausstattung rechtzeitig erreicht werden kann. 2Die Vorauszahlung ist in Höhe des im vorherigen Abrechnungsjahr erhobenen Jahresbeitrags zu erheben. 3Für die Vorauszahlung kann die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung gestattet werden. 4Das Abrechnungsjahr nach Satz 1 gilt als volles Jahr bis zum Ende des Ansparzeitraums im Sinne des § 6 Absatzes 2 und 3.
(4) Jahresbeiträge und einmalige Zahlungen für vor dem 1. Juni 2022 endende Abrechnungsjahre werden nach der Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH und der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung erhoben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung V. v. 25. Mai 2022 BGBl. I S. 818 m.W.v. 1. Juni 2022
Frühere Fassungen von § 34 EntschFinV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2022 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung vom 25.05.2022 BGBl. I S. 818 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 34 EntschFinV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 EntschFinV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EntschFinV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818
Artikel 1 EntschFinVÄndV Änderung der Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung
... Sicherungssystem nach § 25a Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes." 16. § 34 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 3 bis ...
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