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Synopse aller Änderungen der EntschFinV am 01.06.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2022 durch Artikel 1 der EntschFinVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EntschFinV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EntschFinV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung
EntschFinV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 818

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH und der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH
(Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung - EntschFinV)
(Text neue Fassung)

Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH
(Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung - EntschFinV)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich und Verordnungsgegenstand
    § 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Beiträge und Zahlungen
    Kapitel 1 Jahresbeitrag
       Abschnitt 1 Beitragspflicht und Beitragserhebung
          § 3 Beitragspflicht
          § 4 Beitragsbescheid und Zahlungsverpflichtung
       Abschnitt 2 Risikoorientierte Beitragsbemessung
          Titel 1 Allgemeine Vorschriften
             § 5 Beitragsbemessung und Zuschlag für Verwaltungskosten
             § 6 Jahreszielausstattung
             § 7 Berechnungsformel
          Titel 2 Bestimmung des aggregierten Risikogewichts für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind
             § 8 Bestimmung des aggregierten Risikogewichts
             § 9 Risikokategorien, Risikoindikatoren und Risikogewichtung
             § 10 Risikoeinschätzung auf der Grundlage von Ratings
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          Titel 3 Bestimmung des aggregierten Risikogewichts für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH zugeordnet sind
             § 11 Bestimmung des aggregierten Risikogewichts
             § 12 Risikokategorien, Risikoindikatoren und Risikogewichtung


          Titel 3 (aufgehoben)
             § 11 (aufgehoben)
             § 12 (aufgehoben)
    Kapitel 2 Einmalige Zahlung
       § 13 Zahlungspflicht
       § 14 Bemessung und Fälligkeit
    Kapitel 3 Verfahrensregeln
       § 15 Vorlage- und Nachweispflichten
       § 16 Vorläufige und endgültige Festsetzung
       § 17 Ausschlussfrist
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       § 17a Schätzung bei unrichtiger Meldung der Höhe der gedeckten Einlagen
       § 18 Verzugszinsen
Teil 3 Zahlungsverpflichtungen und Finanzsicherheiten
    Kapitel 1 Zahlungsverpflichtungen
       § 19 Gestattung der Übernahme von Zahlungsverpflichtungen
       § 20 Voraussetzungen für die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen
       § 21 Rahmenvertrag über Zahlungsverpflichtungen
       § 22 Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen
       § 23 Anforderung und Fälligkeit der Zahlung
       § 24 Übertragung von Zahlungsverpflichtungen
    Kapitel 2 Finanzsicherheiten
       § 25 Besicherung von Zahlungsverpflichtungen
       § 26 Leistung von Finanzsicherheiten
       § 27 Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten
       § 28 Zulässige Finanzsicherheiten
       § 29 Verwaltung von Finanzsicherheiten
       § 30 Bewertungsabschläge, Bewertung
    Kapitel 3 Anzeigepflicht, Ausscheiden und Verwertung
       § 31 Anzeige- und Informationspflichten
       § 32 Zuordnung zu einer anderen Entschädigungseinrichtung, Ausscheiden aus der Entschädigungseinrichtung
       § 33 Verwertung und Freigabe von Finanzsicherheiten
Teil 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 34 Übergangsvorschriften
    § 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1 und § 9) Risikoeinschätzung auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind
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    Anlage 2 (zu § 11 Absatz 1 und § 12) Risikoeinschätzung auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH zugeordnet sind


    Anlage 2 (aufgehoben)

§ 1 Anwendungsbereich und Verordnungsgegenstand


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(1) Diese Verordnung gilt für

1.
die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH und die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH (Entschädigungseinrichtungen) sowie

2.
CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Einlagensicherungsgesetzes, die einer Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind.

(2) Diese Verordnung regelt das Nähere über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtungen und trifft nähere Bestimmungen über



(1) Diese Verordnung gilt für die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH sowie für CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 des Einlagensicherungsgesetzes, die dieser Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind.

(2) Diese Verordnung regelt das Nähere über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung und trifft nähere Bestimmungen über

1. die Methoden der Beitragsbemessung nach § 19 Absatz 2 bis 4 des Einlagensicherungsgesetzes,

2. die Berechnung und Erhebung der Beiträge und Zahlungen,

3. die Erhebung von Verzugszinsen für verspätet geleistete Beiträge und Zahlungen sowie

4. die Berücksichtigung von Zahlungsverpflichtungen und dazugehörigen Finanzsicherheiten.



§ 5 Beitragsbemessung und Zuschlag für Verwaltungskosten


(1) Der Jahresbeitrag eines CRR-Kreditinstituts ist nach § 7 so zu bemessen, dass mit der Summe aller Jahresbeiträge mindestens die Jahreszielausstattung nach § 6 erreicht wird.

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(2) Der Jahresbeitrag beträgt

1. für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind,
mindestens 20.000 Euro und

2. für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH zugeordnet sind, mindestens 6.500 Euro; besteht für das CRR-Kreditinstitut eine Anstaltslast, Gewährträgerhaftung oder Refinanzierungsgarantie, beträgt der Jahresbeitrag mindestens 3.250
Euro.

(3) 1 Zusätzlich zum Jahresbeitrag kann zur Deckung der Verwaltungskosten und sonstigen Kosten, die der Entschädigungseinrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, ein pauschalierter Kostenzuschlag erhoben werden. 2 Der Kostenzuschlag darf

1. für
CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung der deutschen Banken GmbH zugeordnet sind, 12.500 Euro und

2. für
CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH zugeordnet sind, 40.000 Euro

jeweils zuzüglich 0,5 Prozent
des Jahresbeitrags des CRR-Kreditinstituts nicht überschreiten. 3 Der Kostenzuschlag wird mit dem jeweiligen Jahresbeitrag im Beitragsbescheid festgesetzt und getrennt ausgewiesen. 4 Die Entschädigungseinrichtung kann einen Kostenzuschlag auch für solche Abrechnungsjahre erheben, in denen kein Jahresbeitrag erhoben wird.



(2) Der Jahresbeitrag beträgt mindestens 20.000 Euro.

(3) 1 Zusätzlich zum Jahresbeitrag kann zur Deckung der Verwaltungskosten und sonstiger Kosten, die bei der Entschädigungseinrichtung im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, ein pauschalierter Kostenzuschlag erhoben werden. 2 Der Kostenzuschlag wird mit dem jeweiligen Jahresbeitrag im Beitragsbescheid festgesetzt und getrennt ausgewiesen. 3 Die Höhe des Kostenzuschlags wird nach folgender Formel berechnet:

Ki = 0,5 * B * 1/A + 0,5 * B * CDi/S

Dabei ist:


Ki | = | Kostenzuschlag des CRR-Kreditinstituts;



B | = | Gesamtbedarf an zu erhebenden Kostenzuschlägen;



A | = | Anzahl der beitragspflichtigen
CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind;



CDi | = | gedeckte Einlagen des CRR-Kreditinstituts nach § 7 Absatz 4;



S | = | Summe der gedeckten Einlagen aller
CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung zugeordnet sind, zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.


4
Die Entschädigungseinrichtung kann einen Kostenzuschlag auch für solche Abrechnungsjahre erheben, in denen kein Jahresbeitrag erhoben wird.

§ 7 Berechnungsformel


(1) 1 Der Jahresbeitrag wird nach der folgenden Formel berechnet:

Ci = max {MCi; (CR x ARWi x CDi x µ)}

Die Faktoren haben folgende Bedeutung:

Ci = Jahresbeitrag des CRR-Kreditinstituts,
MCi = Mindestbeitrag gemäß § 5 Absatz 2,
CR = Beitragsrate,
ARWi = aggregiertes Risikogewicht des CRR-Kreditinstituts,
CDi = gedeckte Einlagen des CRR-Kreditinstituts,
µ = Korrekturfaktor.

2 Der Jahresbeitrag ist der höhere Betrag, entweder der Mindestbetrag MCi oder das Ergebnis der Formel CR x ARWi x CDi x µ.

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(2) 1 Die Beitragsrate ist für alle CRR-Kreditinstitute einer Entschädigungseinrichtung einheitlich. 2 Die Entschädigungseinrichtung ermittelt die Beitragsrate jährlich zum 15. August, indem die nach § 6 ermittelte Jahreszielausstattung durch die Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres geteilt wird.



(2) 1 Die Beitragsrate ist für alle CRR-Kreditinstitute der Entschädigungseinrichtung einheitlich. 2 Die Entschädigungseinrichtung ermittelt die Beitragsrate jährlich zum 15. August, indem die nach § 6 ermittelte Jahreszielausstattung durch die Summe der gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres geteilt wird.

(3) Das aggregierte Risikogewicht des CRR-Kreditinstituts ist ein Prozentwert, der anhand mehrerer Risikoindikatoren gemäß den §§ 8 bis 12 ermittelt wird.

(4) Die gedeckten Einlagen des CRR-Kreditinstituts sind die zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bei dem CRR-Kreditinstitut vorhandenen und nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes zu meldenden gedeckten Einlagen.

(5) 1 Mit dem Korrekturfaktor passt die Entschädigungseinrichtung die Summe der Jahresbeiträge aller CRR-Kreditinstitute, die sich bei der Berechnung der Jahresbeiträge auf Grundlage der Beitragsrate, des aggregierten Risikogewichts und der gedeckten Einlagen eines jeden CRR-Kreditinstituts nach der Formel Ci = CR x ARWi x CDi ergeben würden (nicht angepasste Jahresbeiträge), an die Jahreszielausstattung an. 2 Der Korrekturfaktor wird nach der folgenden Formel ermittelt:

µ = Jahreszielausstattung / (Summe der nicht angepassten Jahresbeiträge).

3 Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, den Korrekturfaktor zu verringern oder zu erhöhen, wenn dies aufgrund einer Entwicklung des Konjunkturzyklus und der prozyklischen Wirkung der Jahresbeiträge erforderlich ist.



§ 8 Bestimmung des aggregierten Risikogewichts


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(1) 1 Für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind, wird das aggregierte Risikogewicht auf der Grundlage einer Bonitätsnote bestimmt. 2 Die Bonitätsnote beruht auf einer Risikoeinschätzung des CRR-Kreditinstituts durch die Entschädigungseinrichtung auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren nach Maßgabe der §§ 9 und 10 sowie nach Maßgabe der Anlage 1.



(1) 1 Das aggregierte Risikogewicht wird auf der Grundlage einer Bonitätsnote bestimmt. 2 Die Bonitätsnote beruht auf einer Risikoeinschätzung des CRR-Kreditinstituts durch die Entschädigungseinrichtung auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren nach Maßgabe der §§ 9 und 10 sowie nach Maßgabe der Anlage 1.

(2) Aus der Bonitätsnote ergibt sich das aggregierte Risikogewicht wie folgt:


Bonitätsnote | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9

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Aggregiertes
Risikogewicht | 50 % | 75 % | 90 % | 100 % | 110 % | 125 % | 140 % | 160 % | 180 % | 200 %



Aggregiertes
Risikogewicht | 50 % | 75 % | 90 % | 100 % | 110 % | 125 % | 140 % | 160 % | 180 % | 200 %


(3) Für neu gegründete CRR-Kreditinstitute gilt bis einschließlich der Vollendung des zweiten vollständigen Geschäftsjahres abweichend von den Absätzen 1 und 2 ein aggregiertes Risikogewicht von 110 Prozent.



§ 9 Risikokategorien, Risikoindikatoren und Risikogewichtung


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(1) 1 Für die Einschätzung des Risikos des CRR-Kreditinstituts legt die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH die folgenden Risikokategorien zugrunde:



(1) 1 Für die Einschätzung des Risikos des CRR-Kreditinstituts legt die Entschädigungseinrichtung die folgenden Risikokategorien zugrunde:

1. Kapital,

2. Liquidität und Refinanzierung,

3. Qualität der Vermögensanlage,

4. Geschäftsmodell und Management sowie

5. Verlustrisiko der Entschädigungseinrichtung.

2 Den Risikokategorien sind jeweils Risikoindikatoren gemäß Anlage 1 zugeordnet.

(2) Die Gewichtung der Risikokategorien und Risikoindikatoren und die Ermittlung der Bonitätsnote erfolgt nach Maßgabe von Anlage 1.

(3) 1 Das Nähere zur Risikoeinschätzung für die Risikokategorien nach Absatz 1 bestimmt sich nach Anlage 1. 2 Die Risikoeinschätzung für die Risikokategorie nach Absatz 1 Nummer 4 erfolgt auch auf der Grundlage von Ratings nach § 10.



§ 10 Risikoeinschätzung auf der Grundlage von Ratings


(1) 1 Für die Risikoeinschätzung auf Grundlage von Ratings dürfen nur Ratingergebnisse von aktuellen Kreditratings eines anerkannten Ratingunternehmens in Form von Vollratings mit einem Prognosezeitraum von einem Jahr zugrunde gelegt werden. 2 Aktuelle Ratings sind solche, die im Auftrag des CRR-Kreditinstituts oder eines Dritten in Bezug auf die Bonität des CRR-Kreditinstituts erstellt worden und am 31. Mai des jeweiligen Abrechnungsjahres gültig sind. 3 Aktuelle Ratings von CRR-Kreditinstituten im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sind auch solche, die in Bezug auf die Bonität ihres Unternehmens im Ausland erstellt worden sind.

(2) 1 Anerkannte Ratingunternehmen sind Unternehmen, die als Ratingagenturen

1. gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1, L 350 vom 29.12.2009, S. 59, L 145 vom 31.5.2011, S. 57) in der jeweils geltenden Fassung registriert oder

2. gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 zertifiziert sind und die

3. seit mindestens fünf Jahren Erfahrung mit dem Kreditrating von CRR-Kreditinstituten haben oder seit mindestens zehn Jahren Bonitätseinschätzungen für Sicherungseinrichtungen von CRR-Kreditinstituten vorgenommen haben.

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2 Die CRR-Kreditinstitute haben der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH auf Anforderung in geeigneter Weise nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 vorliegen.

(3) 1 Jeder Bonitätsbeurteilungskategorie, die von einem anerkannten Ratingunternehmen verwendet wird, ordnet die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH eine Ratingnotenklasse nach denjenigen Grundsätzen zu, die in Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, L 208 vom 2.8.2013, S. 68, L 321 vom 30.11.2013, S. 6, L 193 vom 21.7.2015, S. 166), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 37) geändert worden ist, geregelt sind. 2 Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH veröffentlicht die Zuordnung auf ihrer Internetseite.

(4) 1 Die CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zur Erstellung der Risikoeinschätzung alle auf sie bezogenen aktuellen Ratings im Sinne des Absatzes 1 zu übermitteln. 2 Sofern CRR-Kreditinstitute nicht über ein aktuelles Rating verfügen, sind sie verpflichtet, ein solches einzuholen. 3 Satz 2 gilt nicht für CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die alle Ratings ihres Unternehmens mit Sitz im Ausland vorlegen, wenn diese Ratings die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen.



2 Die CRR-Kreditinstitute haben der Entschädigungseinrichtung auf Anforderung in geeigneter Weise nachzuweisen, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 vorliegen.

(3) 1 Jeder Bonitätsbeurteilungskategorie, die von einem anerkannten Ratingunternehmen verwendet wird, ordnet die Entschädigungseinrichtung eine Ratingnotenklasse nach denjenigen Grundsätzen zu, die in Artikel 136 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, L 208 vom 2.8.2013, S. 68, L 321 vom 30.11.2013, S. 6, L 193 vom 21.7.2015, S. 166), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62 (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 37) geändert worden ist, geregelt sind. 2 Die Entschädigungseinrichtung veröffentlicht die Zuordnung auf ihrer Internetseite.

(4) 1 Die CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung zur Erstellung der Risikoeinschätzung alle auf sie bezogenen aktuellen Ratings im Sinne des Absatzes 1 zu übermitteln. 2 Sofern CRR-Kreditinstitute nicht über ein aktuelles Rating verfügen, sind sie verpflichtet, ein solches einzuholen. 3 Satz 2 gilt nicht für CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die alle Ratings ihres Unternehmens mit Sitz im Ausland vorlegen, wenn diese Ratings die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Bestimmung des aggregierten Risikogewichts




§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH zugeordnet sind, wird das aggregierte Risikogewicht auf der Grundlage einer Risikoklasse bestimmt. 2 Die Risikoklasse beruht auf einer Risikoeinschätzung des CRR-Kreditinstituts durch die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren nach Maßgabe des § 12 und nach Maßgabe der Anlage 2.

(2) Aus der Risikoklasse ergibt sich das aggregierte Risikogewicht wie folgt:


Risiko-
klasse | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5

Aggre-
giertes
Risiko-
gewicht | 50 % | 75 % | 100 % | 125 % | 150 % | 200 %


(3) Für neu gegründete CRR-Kreditinstitute gilt bis einschließlich der Vollendung des zweiten vollständigen Geschäftsjahres abweichend von den Absätzen 1 und 2 ein aggregiertes Risikogewicht von 125 Prozent.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Risikokategorien, Risikoindikatoren und Risikogewichtung




§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Für die Einschätzung des Risikos eines CRR-Kreditinstituts legt die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH die folgenden Risikokategorien zugrunde:

1. Kapital,

2. Liquidität und Refinanzierung,

3. Qualität der Vermögensanlage,

4. Geschäftsmodell und Management sowie

5. Verlustrisiko der Entschädigungseinrichtung.

2 Den Risikokategorien sind jeweils Risikoindikatoren gemäß Anlage 2 zugeordnet.

(2) Die Gewichtung der Risikokategorien und Risikoindikatoren und die Aggregation der Risikoindikatoren zu einem aggregierten Risikowert erfolgt nach Maßgabe der Anlage 2.



 

§ 13 Zahlungspflicht


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(1) CRR-Kreditinstitute, die einer Entschädigungseinrichtung neu zugeordnet werden, haben neben dem Jahresbeitrag eine nach Maßgabe des § 14 berechnete einmalige Zahlung zu leisten.



(1) CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung neu zugeordnet werden, haben neben dem Jahresbeitrag eine nach Maßgabe des § 14 berechnete einmalige Zahlung zu leisten.

(2) Von der Pflicht, eine einmalige Zahlung zu leisten sind CRR-Kreditinstitute befreit, die

1. vor dem Inkrafttreten des Einlagensicherungsgesetzes der Entschädigungseinrichtung zugeordnet wurden und eine einmalige Zahlung an diese geleistet haben auf der Grundlage des § 8 Absatz 2 Satz 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, in Verbindung mit

a) § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 4 der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1540), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist, oder mit

b) § 2 Absatz 1 der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1538), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar 2014 (BGBl. I S. 322) geändert worden ist,

oder

2. durch Umwandlung aus CRR-Kreditinstituten, die vormals der Entschädigungseinrichtung angehört haben, entstanden sind, sofern diese CRR-Kreditinstitute im Aufnahmejahr bereits Jahresbeiträge geleistet haben.



§ 15 Vorlage- und Nachweispflichten


(1) 1 Die Entschädigungseinrichtung bestimmt die Modalitäten der nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes vorgeschriebenen Meldung zur Höhe der gedeckten Einlagen und veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite. 2 Die CRR-Kreditinstitute haben der Entschädigungseinrichtung die sachliche und rechnerische Richtigkeit der übermittelten Informationen zu bestätigen. 3 Die Entschädigungseinrichtung kann die Richtigkeit der Meldung prüfen.

(2) CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung zur Bemessung des Jahresbeitrags zum 30. Juni des jeweiligen Abrechnungsjahres folgende Daten und Unterlagen zu übermitteln:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. den Jahresabschluss im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes des Geschäftsjahres, das vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossen worden ist, und des Vorjahres,

2. die Meldungen nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/79 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Belastung von Vermögenswerten, ein einheitliches Datenpunktmodell und Validierungsregeln (ABl. L 14 vom 21.1.2015, S. 1) zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, das vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossenen worden ist, und zum Bilanzstichtag des Vorjahres,

3. den Übersichtsbogen zu den Eigenmitteln gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit § 10a des Kreditwesengesetzes zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, das vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossen worden ist, und zum Bilanzstichtag des Vorjahres,

4. den Meldebogen zu den Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, das vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossen worden ist, und zum Bilanzstichtag des Vorjahres sowie

5. den
ausgefüllten Fragebogen der Entschädigungseinrichtung zur Erhebung ergänzender Angaben zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, das vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossen worden ist, und zum Bilanzstichtag des Vorjahres.

(3) CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind, sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung zusätzlich folgende Daten und Unterlagen bis zum 30. Juni des jeweiligen Abrechnungsjahres zu übermitteln:



1. den Jahresabschluss im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes des Geschäftsjahres, das vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossen worden ist,

2. die Meldungen nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/79 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Belastung von Vermögenswerten, ein einheitliches Datenpunktmodell und Validierungsregeln (ABl. L 14 vom 21.1.2015, S. 1) zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, das vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossenen worden ist,

3. den Übersichtsbogen zu den Eigenmitteln gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit § 10a des Kreditwesengesetzes zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, das vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossen worden ist, sowie

4. den ausgefüllten Fragebogen der Entschädigungseinrichtung zur Erhebung ergänzender Angaben zum Bilanzstichtag des Geschäftsjahres, das vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossen worden ist.

(3) CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung zusätzlich folgende Daten und Unterlagen bis zum 30. Juni des jeweiligen Abrechnungsjahres zu übermitteln:

1. die Vermögensübersicht mit Aufwands- und Ertragsrechnung und für Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland den Anhang gemäß § 53 Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes und

2. zur Erstellung der Risikoeinschätzung alle auf sie bezogenen aktuellen Ratings oder die zur Vorlage bei der Entschädigungseinrichtung eingeholten Ratings im Sinne des § 10.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 müssen mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehen sein. 2 Ein Jahresabschluss oder eine Vermögensübersicht mit eingeschränktem Bestätigungsvermerk wird von der Entschädigungseinrichtung nur berücksichtigt, wenn sich die Einwendungen des Abschlussprüfers nicht auf die Risikoindikatoren und Risikokategorien beziehen, die für die Risikoeinschätzung nach den §§ 8 bis 12 sowie nach den Anlagen 1 und 2 maßgeblich sind.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für neu gegründete CRR-Kreditinstitute, deren aggregiertes Risikogewicht sich nach § 8 Absatz 3 oder § 11 Absatz 3 richtet.



(4) 1 Die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 müssen mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehen sein. 2 Ein Jahresabschluss oder eine Vermögensübersicht mit eingeschränktem Bestätigungsvermerk wird von der Entschädigungseinrichtung nur berücksichtigt, wenn sich die Einwendungen des Abschlussprüfers nicht auf die Risikoindikatoren und Risikokategorien beziehen, die für die Risikoeinschätzung nach den §§ 8 bis 10 sowie nach der Anlage 1 maßgeblich sind.

(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für neu gegründete CRR-Kreditinstitute, deren aggregiertes Risikogewicht sich nach § 8 Absatz 3 richtet.

(6) Die Pflichten nach Absatz 2 bis 4 bestehen auch nach Erreichen der Zielausstattung gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(7) CRR-Kreditinstitute, bei denen zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres keine gedeckten Einlagen vorhanden waren, sind von der Pflicht zur Übermittlung der Daten und Unterlagen gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und gemäß § 15 Absatz 3 Nummer 2 befreit.

§ 16 Vorläufige und endgültige Festsetzung


(1) 1 Legt ein CRR-Kreditinstitut die zur Bemessung des Jahresbeitrags erforderlichen Daten und Unterlagen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vor, ist die Entschädigungseinrichtung befugt, den Jahresbeitrag nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu bemessen und vorläufig festzusetzen. 2 Der Beitrag wird mit Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig.

(2) 1 Sofern der Entschädigungseinrichtung die Höhe der nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes zu meldenden gedeckten Einlagen eines CRR-Kreditinstituts zum 15. August des jeweiligen Abrechnungsjahres nicht vorliegen, schätzt sie den Umfang der gedeckten Einlagen und legt der Bemessung des vorläufigen Jahresbeitrags das 1,35fache des geschätzten Umfangs der gedeckten Einlagen zugrunde. 2 Bei der Schätzung der gedeckten Einlagen sind der Umfang und die Struktur der Geschäfte des CRR-Kreditinstituts und einer Gruppe vergleichbarer CRR-Kreditinstitute anhand geeigneter Unterlagen zu berücksichtigen.

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(3) 1 Legt ein CRR-Kreditinstitut die für die Erstellung der Risikoeinschätzung erforderlichen Daten und Unterlagen gemäß § 15 Absatz 2 und 3 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vor, schätzt die Entschädigungseinrichtung das Risiko des CRR-Kreditinstituts und legt der Bemessung des vorläufigen Jahresbeitrags die nächsthöhere Bonitätsnote nach § 8 Absatz 2 oder die nächsthöhere Risikoklasse nach § 11 Absatz 2 zugrunde. 2 Bei der Schätzung des Risikos des CRR-Keditinstituts sind die Bonitätsnoten oder Risikoklassen des CRR-Kreditinstituts aus den letzten beiden vorangegangenen Abrechnungsjahren und der Entschädigungseinrichtung aufgrund geeigneter Unterlagen bekanntgewordene Änderungen in den Verhältnissen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des CRR-Kreditinstituts zu berücksichtigen.



(3) Legt ein CRR-Kreditinstitut die für die Erstellung der Risikoeinschätzung erforderlichen Daten und Unterlagen gemäß § 15 Absatz 2 und 3 nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vor, wird für die Risikoindikatoren, für deren Ermittlung die Datengrundlage fehlt, ein individueller Risikowert (IRS) im Sinne der Ziffer IV Nummer 2 der Anlage 1 von 100 angenommen.

(4) Die Entschädigungseinrichtung bestimmt den Jahresbeitrag des CRR-Kreditinstituts unter Berücksichtigung der bis spätestens zum 31. Dezember nachgereichten Daten und Unterlagen neu und setzt den Beitrag endgültig fest.

(5) Die nach den Absätzen 2 und 3 bestimmten Werte gelten als endgültig, soweit das CRR-Kreditinstitut die erforderlichen Daten und Unterlagen bis zum Ablauf der Frist des Absatzes 4 nicht nachgereicht hat.

(6) 1 Das CRR-Kreditinstitut hat eine Differenz zwischen dem vorläufig festgesetzten Jahresbeitrag und dem endgültig festgesetzten Jahresbeitrag nachzuentrichten. 2 Die Differenzzahlung wird mit der Bekanntgabe des endgültigen Bescheids über den Jahresbeitrag fällig.



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§ 17a (neu)




§ 17a Schätzung bei unrichtiger Meldung der Höhe der gedeckten Einlagen


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1 Stellt die Entschädigungseinrichtung nach Festsetzung des Jahresbeitrags fest, dass der Bemessung des Jahresbeitrags eines CRR-Kreditinstituts eine unrichtige Meldung der Höhe der gedeckten Einlagen nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes zugrunde gelegt wurde, ist sie berechtigt, den Umfang der gedeckten Einlagen zu dem nach § 7 Absatz 4 maßgeblichen Stichtag zu schätzen und den Jahresbeitrag auf Grundlage des geschätzten Umfangs der gedeckten Einlagen neu festzusetzen. 2 Für die Schätzung gilt § 16 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. 3 Die Entschädigungseinrichtung ist befugt, bei der Schätzung einen angemessenen Sicherheitszuschlag anzusetzen, wenn die Schätzungsgrundlagen im Einzelfall erhebliche Unsicherheiten aufweisen.

§ 24 Übertragung von Zahlungsverpflichtungen


(1) 1 Die CRR-Kreditinstitute sind berechtigt, Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen nach § 22 mit Zustimmung der Entschädigungseinrichtung auf andere CRR-Kreditinstitute, die mit der Entschädigungseinrichtung Rahmenverträge nach § 21 abgeschlossen haben, zu übertragen. 2 Das übernehmende CRR-Kreditinstitut muss alle Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen uneingeschränkt übernehmen und sich insbesondere gegenüber der Entschädigungseinrichtung bezüglich der übernommenen Zahlungsverpflichtung der sofortigen Vollstreckung unterwerfen. 3 Das übernehmende CRR-Kreditinstitut muss mit Übertragung in die Stellung des übertragenden CRR-Kreditinstituts hinsichtlich der für die übertragenen Zahlungsverpflichtungen nach den §§ 26 und 27 geleisteten Finanzsicherheiten eintreten, soweit das übernehmende CRR-Kreditinstitut nicht eigene Finanzsicherheiten nach Maßgabe des § 27 stellt.

(2) Die Entschädigungseinrichtung soll die Zustimmung zu einer Übertragung nach Absatz 1 erteilen, wenn

1. das übernehmende CRR-Kreditinstitut zugleich alle oder einen wesentlichen Teil der gedeckten Einlagen des übertragenden CRR-Kreditinstituts durch Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge übernimmt,

2. die Zahlungsverpflichtungen des übernehmenden CRR-Kreditinstituts nach der Übertragung 30 Prozent der Summe der von dem übernehmenden CRR-Kreditinstitut erhobenen Jahresbeiträge nicht übersteigen und

3. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gegeben sind.

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(3) Überträgt ein CRR-Kreditinstitut einen Teil der gedeckten Einlagen auf ein CRR-Kreditinstitut, das der anderen Entschädigungseinrichtung zugeordnet ist, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Übertragung der Zahlungsverpflichtungen und der diesbezüglichen Finanzsicherheiten durch eine Vereinbarung im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 2 erfolgt.



(3) Überträgt ein CRR-Kreditinstitut einen Teil der gedeckten Einlagen auf ein CRR-Kreditinstitut, das einer anderen Entschädigungseinrichtung zugeordnet ist, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Übertragung der Zahlungsverpflichtungen und der diesbezüglichen Finanzsicherheiten durch eine Vereinbarung im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 2 erfolgt.

§ 32 Zuordnung zu einer anderen Entschädigungseinrichtung, Ausscheiden aus der Entschädigungseinrichtung


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(1) Wechselt ein CRR-Kreditinstitut nach § 24 Absatz 2 oder 3 des Einlagensicherungsgesetzes die Entschädigungseinrichtung und werden Beiträge nach § 25 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes übertragen, so kann die bisherige Entschädigungseinrichtung



(1) Wechselt ein CRR-Kreditinstitut nach § 24 Absatz 4 oder 5 des Einlagensicherungsgesetzes die Entschädigungseinrichtung und werden Beiträge nach § 25 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes übertragen, so kann die bisherige Entschädigungseinrichtung

1. die auf Zahlungsverpflichtungen bezogenen Finanzsicherheiten verwerten und den Verwertungserlös auf die andere Entschädigungseinrichtung übertragen oder

2. mit dem CRR-Kreditinstitut und der anderen Entschädigungseinrichtung die Übernahme der Zahlungsverpflichtungen und der diesbezüglichen Finanzsicherheiten vereinbaren.

(2) 1 Beruht der Wechsel der Entschädigungseinrichtung auf einer Abwicklungsmaßnahme im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, setzt sich die bisherige Entschädigungseinrichtung vor ihrer Entscheidung über den Umgang mit den Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 1 mit der Abwicklungsbehörde ins Benehmen. 2 Die Entscheidung der bisherigen Entschädigungseinrichtung hat den Abwicklungszielen nach § 67 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes einschließlich des Schutzes der Einleger Rechnung zu tragen.

(3) 1 Scheidet ein CRR-Kreditinstitut aus der Entschädigungseinrichtung aus, stellt die Entschädigungseinrichtung die Verfügbarkeit der von dem CRR-Kreditinstitut übernommenen Zahlungsverpflichtungen sicher, soweit diese nicht nach Absatz 1 Nummer 2 von einer anderen Entschädigungseinrichtung übernommen werden. 2 Hierzu kann die Entschädigungseinrichtung

1. die Zahlungsverpflichtungen des CRR-Kreditinstituts fällig stellen,

2. erlauben, dass die durch das CRR-Kreditinstitut übernommenen Zahlungsverpflichtungen trotz der Beendigung fortbestehen und diese zu einem von der Entschädigungseinrichtung bestimmten Fälligkeitszeitpunkt erfüllt werden müssen, oder

3. einer Übertragung der Zahlungsverpflichtungen auf einen Rechtsnachfolger nach § 24 zustimmen.

3 Die Entschädigungseinrichtung soll bei der Entscheidung nach Satz 2 diejenige Maßnahme wählen, die das CRR-Kreditinstitut am geringsten belastet.

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(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anwendbar auf einen Übergang eines CRR-Kreditinstituts infolge einer Rechtsnachfolge der nachfolgenden Entschädigungseinrichtung nach § 25a Absatz 3 des Einlagensicherungsgesetzes oder den Beitritt zu einem anerkannten Sicherungssystem nach § 25a Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes.

§ 34 Übergangsvorschriften


(1) Jahresbeiträge für vor dem 30. September 2015 endende Abrechnungsjahre und einmalige Zahlungen für vor dem 30. September 2014 endende Abrechnungsjahre werden nach der EdB-Beitragsverordnung oder der EdVÖB-Beitragsverordnung in ihrer jeweils bis zum Ablauf des 11. Januar 2016 geltenden Fassung erhoben.

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(2) Die §§ 3 bis 12 sind erstmals auf den Jahresbeitrag für das am 30. September 2016 endende Abrechnungsjahr anzuwenden.



(2) Die §§ 3 bis 10 sind erstmals auf den Jahresbeitrag für das am 30. September 2016 endende Abrechnungsjahr anzuwenden.

(3) 1 Die Entschädigungseinrichtung ist berechtigt, in dem Abrechnungsjahr, in dem der Ansparzeitraum nach § 17 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes endet, zum 31. März eine Vorauszahlung auf den Jahresbeitrag zu erheben, wenn nur so die Zielausstattung rechtzeitig erreicht werden kann. 2 Die Vorauszahlung ist in Höhe des im vorherigen Abrechnungsjahr erhobenen Jahresbeitrags zu erheben. 3 Für die Vorauszahlung kann die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung gestattet werden. 4 Das Abrechnungsjahr nach Satz 1 gilt als volles Jahr bis zum Ende des Ansparzeitraums im Sinne des § 6 Absatzes 2 und 3.

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(4) Jahresbeiträge und einmalige Zahlungen für vor dem 1. Juni 2022 endende Abrechnungsjahre werden nach der Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH und der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung erhoben.

Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1 und § 9) Risikoeinschätzung auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH zugeordnet sind


I. Risikokategorien und Risikoindikatoren

Folgende Risikokategorien und -indikatoren gehen in die Risikoeinschätzung mit folgender Gewichtung ein:


Risikokategorien und
Risikoindikatoren | Gewichtung | Beschreibung

1. | Kapital | 18 % |

1.1 | Verschuldungsquote
(Leverage Ratio) | 9 % | (Kernkapital (T 1)) /
(bilanzielle + außerbilanzielle Positionen)

1.2 | Harte Kernkapitalquote
(CET1-Quote) | 9 % | (hartes Kernkapital (CET1)) /
(risikogewichtete Aktiva)

2. | Liquidität, Refinanzierung | 18 % |

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2.1 | Liquiditätsdeckungs-
quote (LCR, Liquidity
Coverage Ratio | 18 %
Ab 2019:
9% | (liquide, qualitativ hochwertige Vermögenswerte) /
(risikogewichtete Nettozahlungsmittelabflüsse)

2.2 | Strukturelle Liquiditäts-
quote (NSFR, Net Stable
Funding Ratio) | 0 %
Ab 2019:
9 % | Ab 2019:
(verfügbarer Betrag stabiler Refinanzierung) /
(erforderlicher Betrag stabiler Refinanzierung)



2.1 | Liquiditätsdeckungs-
quote (LCR, Liquidity
Coverage Ratio | 18 %
Ab 2023:
9% | (liquide, qualitativ hochwertige Vermögenswerte) /
(risikogewichtete Nettozahlungsmittelabflüsse)

2.2 | Strukturelle Liquiditäts-
quote (NSFR, Net Stable
Funding Ratio) | 0 %
Ab 2023:
9 % | Ab 2023:
(verfügbarer Betrag stabiler Refinanzierung) /
(erforderlicher Betrag stabiler Refinanzierung)

3. | Qualität der
Vermögenslage | 13 % |

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3.1 | Quote notleidender
Kredite (NPL Quote, Non
Performing Loans Ratio) | 13 % | (in Verzug geratene Kredite (brutto) + einzelwertberichtigte Kredite (brutto)) /
Gesamtkreditvolumen




3.1 | Quote notleidender
Kredite (NPL Quote, Non
Performing Loans Ratio) | 13 % |
Formel (BGBl. 2022 I S. 820)


4. | Geschäftsmodell und
Management | 38 % |

4.1 | Verhältnis risiko-
gewichtete Aktiva (RWA,
Risk-weighted Assets)
zur Bilanzsumme | 6,5 % | (risikogewichtete Aktiva) /
Bilanzsumme

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4.2 | Vermögensrendite
(RoaA, Return on average
Assets) | 6,5 % | (Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit) /
(durchschnittliche Bilanzsumme)




4.2 | Vermögensrendite
(RoaA, Return on average
Assets) | 6,5 % |
Formel (BGBl. 2022 I S. 820)


4.3 | Rating | 25 %
Für Bauspar-
kassen, sofern
die Quote
gemäß Ziffer 4.4
gewählt wird:
18,5 % | Rating

4.4 | Quote Fonds zur
bauspartechnischen Ab-
sicherung (FbtA-Quote)
im Sinne des § 6 Absatz 2
des Bausparkassenge-
setzes | Optional für
Bausparkassen:
6,5 % | (Fonds zur bauspartechnischen Absicherung) /
Bauspareinlagen

5. | Verlustrisiko der Ent-
schädigungseinrichtung
deutscher Banken GmbH | 13 % |

5.1 | Potenzielle Verlustquote | 13 % | (Buchwert unbelastete Vermögenswerte) /
(gedeckte Einlagen)

Summe | 100 % |


Der Anteil der Risikoindikatoren an der Bonitätsnote gemäß § 8 Absatz 2 ergibt sich aus deren Gewichtung gemäß Spalte 2 der vorstehenden Tabelle.

II. Beschreibung der Risikoindikatoren gemäß Spalte 3 der Tabelle unter Ziffer I

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1.1 Verschuldungsquote gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, Template C 47.00 Zeile 340 Spalte 010.

1.2 Harte Kernkapitalquote gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, Template C 03.00 Zeile 010 Spalte 010.

Bei Anwendung der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berücksichtigt.

Bei CRR-Kreditinstituten, die unter die Regelungen des § 53c Nummer 2 des Kreditwesengesetzes fallen, wird für die Kennzahl die Quote der Kreditinstitutsgruppe berücksichtigt.

2.1 LCR gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, Template C 76.00.

Bei Anwendung der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berücksichtigt.




1.1 Verschuldungsquote gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

1.2 Harte Kernkapitalquote gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

2.1 LCR gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

2.2 Strukturelle Liquiditätsquote

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Gemäß dem vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht am 22. Juni 2015 veröffentlichten 'Net Stable Funding Ratio disclosure standard' ist für Meldezeiträume nach dem 1. Januar 2018 eine verpflichtende Offenlegung der NSFR (Net Stable Funding Ratio) vorgesehen. Ab 2019 wird die NSFR gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 mit 9 Prozent gewichtet.

Bei Anwendung
der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berücksichtigt.

3.1 Quote notleidender Kredite gemäß Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung, Meldebogen zu den Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes

In Verzug geratene Kredite (ohne Kredite, für die eine Einzelwertberichtigung gebildet wurde) abzüglich hierfür bestehender Sicherheiten plus einzelwertberichtigte Kredite vor Absetzung von Einzelwertberichtigungen abzüglich hierfür bestehender Sicherheiten im Verhältnis zur Höhe des Kreditvolumens.




Gemäß dem vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht am 22. Juni 2015 veröffentlichten 'Net Stable Funding Ratio disclosure standard' ist für Meldezeiträume nach dem 1. Januar 2018 eine verpflichtende Offenlegung der NSFR (Net Stable Funding Ratio) vorgesehen.

Ab dem Abrechnungsjahr 2023
wird die Strukturelle Liquiditätsquote gemäß Artikel 428b Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1; L 13 vom 17.1.2020, S. 58; L 65 vom 25.2.2021, S. 62; L 380 vom 27.10.2021, S. 23; L 398 vom 11.11.2021, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, mit 9 Prozent gewichtet.

3.1 Quote notleidender Kredite gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2021/451

4.1 Verhältnis risikogewichtete Aktiva zur Bilanzsumme

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Risikogewichtete Aktiva (RWA): Gesamtrisikobetrag gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, Template C 02.00 Zeile 010 Spalte 010.

Bilanzsumme gemäß aufgestelltem Jahresabschluss gemäß Ziffer III. Bei Anwendung der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berücksichtigt.

Bei CRR-Kreditinstituten, die unter die Regelungen des § 53c Nummer 2 des Kreditwesengesetzes fallen, wird für die Kennzahl die Quote der Kreditinstitutsgruppe berücksichtigt.




Risikogewichtete Aktiva (RWA): Gesamtrisikobetrag gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

Bilanzsumme gemäß aufgestelltem Jahresabschluss gemäß Ziffer III.

4.2 Vermögensrendite

Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit laut Formblatt Gewinn-und-Verlust-Rechnung Position 19 gemäß der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung, korrigiert um Erhöhungen oder Verminderungen der Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs und des Sonderpostens nach § 340g des Handelsgesetzbuchs.

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Die durchschnittliche Bilanzsumme ist das arithmetische Mittel der Bilanzsumme gemäß aufgestelltem Jahresabschluss und der Bilanzsumme des aufgestellten Jahresabschlusses, der dem Vorjahresabschluss vorangeht.



Die durchschnittliche Bilanzsumme ist das arithmetische Mittel der Bilanzsumme gemäß aufgestelltem Jahresabschluss und der Bilanzsumme des aufgestellten Jahresabschlusses, der dem Jahresabschluss vorangeht.

4.3 Rating

Das Rating basiert auf makro- und mikroökonomischen Aspekten, die quantitativ und qualitativ begründet werden. Beurteilungsebenen sind neben dem Marktumfeld, die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage, das Geschäftsmodell und die Strategie sowie die Unternehmensstruktur und das Management des CRR-Kreditinstituts. Darüber hinaus wird die Risikolage beurteilt.

Für Bausparkassen besteht die Option, neben dem Rating die geschäftsmodell-spezifische FbtA-Quote unter Ziffer 4.4 zu wählen. Bei Wahl dieser Option verringert sich das Gewicht des Ratings auf 18,5 Prozent.

4.4 Fonds zur bauspartechnischen Absicherung gemäß § 6 Absatz 2 des Bausparkassengesetzes im Verhältnis zu den Bauspareinlagen.

Für Bausparkassen besteht die Option, neben dem Rating unter Ziffer 4.3 die FbtA-Quote zu wählen.

5.1 Potenzielle Verlustquote

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Buchwert unbelastete Vermögenswerte gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/79, Template F 32.01 Zeile 010 Spalte 060 im Verhältnis zu den gedeckten Einlagen gemäß Meldung der CRR-Kreditinstitute nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes.

Bei Anwendung
der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berücksichtigt.



Buchwert unbelastete Vermögenswerte gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/79 im Verhältnis zu den gedeckten Einlagen gemäß Meldung der CRR-Kreditinstitute nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes.

Die Kreditinstitute müssen, für den Fall, dass sie von
der sog. Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch machen, über eine begründete, nachvollziehbare Annäherung sicherstellen, dass sich sowohl der Buchwert der unbelasteten Vermögenswerte wie auch die gedeckten Einlagen auf die gleiche Einheit des Kreditinstituts beziehen.

III. Grundlage für die Ermittlung der Risikoindikatoren

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Grundlage für die Ermittlung der Risikoindikatoren sind die Verhältnisse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des CRR-Kreditinstituts zum Ende des letzten vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres. Die nach dieser Anlage zu berücksichtigenden Finanzdaten basieren auf dem Jahresabschluss des CRR-Kreditinstituts bzw. den entsprechenden Vermögensübersichten mit Aufwands- und Ertragsrechnung und Anhang gemäß § 53 Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes.



1. Grundlage für die Ermittlung der Risikoindikatoren sind die Verhältnisse der Vermögens-, Finanz-, und Ertragslage des CRR-Kreditinstituts zum Ende des letzten vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres. Die nach dieser Anlage zu berücksichtigenden Finanzdaten basieren auf dem Jahresabschluss des CRR-Kreditinstituts bzw. den entsprechenden Vermögensberichten mit Aufwands- und Ertragsrechnung und Anhang gemäß § 53 Absatz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes. Die genauen Positionen der Risikoindikatoren in den Templates des Meldewesens sind den CRR-Kreditinstituten durch die Entschädigungseinrichtung jährlich in einer Übersicht zur Verfügung zu stellen.

2. Kann ein Risikoindikator oder dessen Bestandteil nicht auf Einzelinstitutsebene ermittelt werden, so kann für den jeweiligen Risikoindikator die entsprechende Kennzahl auf Konzernebene berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen des § 2a Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind. Für CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes kann die entsprechende Kennzahl der Institutsgruppe berücksichtigt werden, wenn die Gegenseitigkeit im Sinne des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes gewährleistet ist und die Voraussetzung des § 53c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis Buchstabe c des Kreditwesengesetzes vorliegen. Die Regelungen der Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Indikator 4.2.

3. CRR-Kreditinstitute, die nicht bzw. nur in eingeschränktem Umfang zur Meldung von Finanzinformationen gemäß den in § 15 Absatz 2 Nummer 2 EntschFinV genannten EU-Durchführungsverordnungen verpflichtet sind, können vergleichbare und nachvollziehbare Annäherungen auf Einzelinstitutsebene für die Risikoindikatoren auf Grundlage der nach § 2 Absatz 1 FinaRisikoV erhobenen Finanzinformationen durchführen und übermitteln. Wenn eine entsprechende Ermittlung nicht möglich ist, ist das entsprechende Feld im Fragebogen gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 4 EntschFinV leer zu lassen. Bei einem leeren Feld wird für diesen Risikoindikator ein individueller Risikowert (IRS) im Sinne der Ziffer IV Nummer 2 der Anlage 1 von 100 angenommen.

4. Bei einem Stichtagswechsel sind kurze Geschäftsjahre, bei denen zwei Bilanzstichtage und folglich zwei Finanzpositionen innerhalb eines Quartals desselben Jahres Grundlage für die Ermittlung nach Nummer 1 Satz 1 wären, für die Beitragsberechnung nicht zu berücksichtigen. Andernfalls ist jedes, auch verkürztes Geschäftsjahr als ein Geschäftsjahr im Sinne dieser Verordnung anzusehen.

5. Fällt der individuelle Bilanzstichtag des CRR-Kreditinstituts nicht auf einen der Meldestichtage gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.3.2021, S. 1; L 136 vom 21.4.2021, S. 328; L 410 vom 18.11.2021, S. 201), sind die Risikoindikatoren mit den Werten des nächsten nach dem Bilanzstichtag folgenden Meldestichtag zu ermitteln.

6. Liegen die zur Durchführung der Berechnung der Risikoindikatoren nach den Ziffern I und II erforderlichen Daten nicht in Euro vor, ist der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank zur Währungsumrechnung am jeweiligen Bilanz- oder Meldestichtag zu verwenden.


IV. Ermittlung der Bonitätsnote

Die Bonitätsnote nach § 8 Absatz 2 wird wie folgt ermittelt:

1. Die Risikoindikatoren werden gemäß Spalte 3 der Tabelle unter Ziffer I berechnet.

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2. Der errechnete Risikoindikatorwert bestimmt die Höhe des individuellen Risikowerts (IRS) eines Risikoindikators. Die IRS bewegen sich zwischen der Risikoausprägung 0 für 'sehr geringes Risiko' und 100 für 'sehr hohes Risiko'.

3. Der IRS jedes Risikoindikators wird mit der jeweiligen Indikatorgewichtung gemäß Spalte 2 der Tabelle unter Ziffer I multipliziert. Die gewichteten IRS werden aufsummiert und entsprechend ihrem Summenwert einer Bonitätsnote zwischen 0 für 'höchste Bonität' und 9 für 'schwächste Bonität' gemäß § 8 Absatz 2 zugeordnet.



2. Der errechnete Risikoindikatorwert bestimmt die Höhe des individuellen Risikowerts (IRS) eines Risikoindikators. Die IRS werden mit Hilfe einer von der Entschädigungseinrichtung zu erstellenden Transformationstabelle aus den errechneten Risikoindikatorwerten ermittelt. Die IRS bewegen sich zwischen der Risikoausprägung 0 für 'sehr geringes Risiko' und 100 für 'sehr hohes Risiko'. Die Tabelle nach Satz 2 ist den CRR-Kreditinstituten von der Entschädigungseinrichtung zur Verfügung zu stellen.

3. Der IRS jedes Risikoindikators wird mit der jeweiligen Indikatorgewichtung gemäß Spalte 2 der Tabelle unter Ziffer I multipliziert. Die gewichteten IRS werden entsprechend ihrem Summenwert, nach einer von der Entschädigungseinrichtung den CRR-Kreditinstituten zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Tabelle, einer Bonitätsnote zwischen 0 für 'höchste Bonität' und 9 für 'schwächste Bonität' zugeordnet.

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Anlage 2 (zu § 11 Absatz 1 und § 12) Risikoeinschätzung auf der Grundlage von Risikokategorien und Risikoindikatoren für CRR-Kreditinstitute, die der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH zugeordnet sind




Anlage 2 (aufgehoben)


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I. Risikokategorien und Risikoindikatoren

Folgende Risikokategorien und -indikatoren gehen in die Risikoeinschätzung mit folgender Gewichtung ein:


Risikokategorien und
Risikoindikatoren | Gewichtung | Beschreibung

1. | Kapital | 21 % |

1.1 | Verschuldungsquote
(Leverage Ratio) | 10,5 % | (Kernkapital (T 1)) /
(bilanzielle + außerbilanzielle Positionen)

1.2 | Harte Kernkapitalquote
(CET1 Quote) | 10,5 % | (hartes Kernkapital (CET1)) /
(risikogewichtete Aktiva)

2. | Liquidität und
Refinanzierung | 18 % |

2.1 | Liquiditätsdeckungs-
quote (LCR, Liquidity
Coverage Ratio | 18 %
Ab 2019:
9 % | (liquide, qualitativ hochwertige Vermögenswerte) /
(risikogewichtete Nettozahlungsmittelabflüsse)

2.2 | Strukturelle Liquiditäts-
quote (NSFR, Net Stable
Funding Ratio) | 0 %
Ab 2019:
9 % | Ab 2019:
(verfügbarer Betrag stabiler Refinanzierung) /
(erforderlicher Betrag stabiler Refinanzierung)

3. | Qualität der
Vermögenslage | 15 % |

3.1 | Quote notleidender
Kredite (NPL-Quote,
Non-Performing Loans
Ratio) | 15 % | (in Verzug geratene Kredite (brutto) + einzelwertberichtigte Kredite (brutto)) /
(Gesamtkreditvolumen)

4. | Geschäftsmodell und
Management | 31 % |

4.1 | Verhältnis risiko-
gewichtete Aktiva (RWA,
Risk-weighted Assets)
zur Bilanzsumme | 8 % | (risikogewichtete Aktiva) /
Bilanzsumme

4.2 | Vermögensrendite
(RoaA, Return on average
Assets) | 8 % | (Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit) /
(durchschnittliche Bilanzsumme)

4.3 | Anstaltslast, Gewähr-
trägerhaftung oder
Refinanzierungsgarantie | 15 % | Vorliegen (ja/nein)

5. | Verlustrisiko der Ent-
schädigungseinrichtung
des Bundesverbandes
Öffentlicher Banken
Deutschlands GmbH | 15 % |

5.1 | potenzielle Verlustquote | 15 % | (Buchwert unbelastete Vermögenswerte) /
(gedeckte Einlagen)

Summe | 100 % |


Der Anteil der Risikoindikatoren an der Risikoklasse gemäß § 11 Absatz 2 ergibt sich aus deren Gewichtung gemäß Spalte 2 der vorstehenden Tabelle.

II. Beschreibung der Risikoindikatoren gemäß Spalte 3 der Tabelle unter Ziffer I

1.1 Verschuldungsquote gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, Template C 47.00 Zeile 340 Spalte 010.

1.2 Harte Kernkapitalquote gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, Template C 03.00 Zeile 010 Spalte 010.

Bei Anwendung der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berücksichtigt.

2.1 LCR gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, Template C 76.00 Zeile 030 Spalte 010.

Bei Anwendung der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berücksichtigt.

2.2 Strukturelle Liquiditätsquote

Gemäß dem vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht am 22. Juni 2015 veröffentlichten 'Net Stable Funding Ratio disclosure standard' ist für Meldezeiträume nach dem 1. Januar 2018 eine verpflichtende Offenlegung der NSFR (Net Stable Funding Ratio) vorgesehen. Ab 2019 wird die NSFR gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 mit 9 Prozent gewichtet.

Bei Anwendung der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Relation auf Konzernebene berücksichtigt.

3.1 Quote notleidender Kredite gemäß Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung, Meldebogen zu den Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes

In Verzug geratene Kredite (ohne Kredite, für die eine Einzelwertberichtigung gebildet wurde) und einzelwertberichtigte Kredite vor Absetzung von Einzelwertberichtigungen, wobei gebildete Einzelwertberichtigungen und bankübliche Sicherheiten unberücksichtigt bleiben.

4.1 Verhältnis risikogewichtete Aktiva zur Bilanzsumme

Risikogewichtete Aktiva (RWA): Gesamtrisikobetrag gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, Template C 02.00 Zeile 010 Spalte 010.

Bilanzsumme gemäß aufgestelltem Jahresabschluss gemäß Ziffer III. Bei Anwendung der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berücksichtigt.

4.2 Vermögensrendite

Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit laut Formblatt Gewinn-und-Verlust-Rechnung Position 19 gemäß der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung, korrigiert um Erhöhungen oder Verminderungen der Vorsorgereserven nach § 340f des Handelsgesetzbuchs und des Sonderpostens nach § 340g des Handelsgesetzbuchs.

Die durchschnittliche Bilanzsumme ist das arithmetische Mittel der Bilanzsumme gemäß aufgestelltem Jahresabschluss und der Bilanzsumme des aufgestellten Jahresabschlusses, der dem Vorjahresabschluss vorangeht.

4.3 Anstaltslast, Gewährträgerhaftung oder Refinanzierungsgarantie einer Förderbank können von staatlicher Seite in Form der Anstaltslast, Gewährträgerhaftung oder Refinanzierungsgarantie gewährt worden sein.

5.1 Potenzielle Verlustquote

Buchwert unbelastete Vermögenswerte gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/79, Template F 32.01 Zeile 010 Spalte 060, im Verhältnis zu den gedeckten Einlagen zum 31. Dezember gemäß Meldung der CRR-Kreditinstitute nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes.

Bei Anwendung der sogenannten Waiver-Regelung gemäß § 2a des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird für die Kennzahl die Quote auf Konzernebene berücksichtigt.

III. Grundlage für die Ermittlung der Risikoindikatoren

Grundlage für die Ermittlung der Risikoindikatoren sind die Verhältnisse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des CRR-Kreditinstituts zum Ende des letzten vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgeschlossenen Geschäftsjahres. Die nach dieser Anlage zu berücksichtigenden Finanzdaten basieren auf dem aufgestellten Jahresabschluss und dem aufsichtlichen Meldewesen des CRR-Kreditinstituts.

IV. Ermittlung der Risikoklassen

Die Risikoklasse nach § 11 Absatz 2 wird wie folgt ermittelt:

1. Die Risikoindikatoren werden gemäß Spalte 3 der Tabelle unter Ziffer I berechnet.

2. Anhand des jeweiligen Risikoindikatorwerts wird das CRR-Kreditinstitut mit Ausnahme des Indikators unter Ziffer 4.3 gemäß Ziffer I in eine von drei Risikoausprägungen (gut/normal/schlecht) eingeordnet; für den Risikoindikator unter Ziffer 4.3 gemäß Ziffer I erfolgt die Einordnung in eine von zwei Risikoausprägungen (gut/normal).

3. Die Risikoausprägung bestimmt die Höhe des individuellen Risikowerts (IRS) eines Risikoindikators. Der IRS beträgt für die Risikoausprägung 'gut' 0, für 'normal' 50 und für 'schlecht' 100.

4. Der IRS jedes Risikoindikators wird mit der jeweiligen Indikatorgewichtung gemäß Spalte 2 der Tabelle unter Ziffer I multipliziert und innerhalb der einzelnen Risikokategorien gemäß Spalte 1 der Tabelle unter Ziffer I aufsummiert, um den IRS einer Risikokategorie zu bestimmen.

5. Die gewichteten und aufsummierten IRS werden entsprechend ihrem Summenwert einer Risikoklasse gemäß § 11 Absatz 2 zwischen 0 für 'geringstes Risiko' und 5 für 'höchstes Risiko' zugeordnet.