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§ 5 - Mutterschutzverordnung für Soldatinnen (MuSchSoldV)
neugefasst durch B. v. 18.11.2004 BGBl. I S. 2858; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 59
Geltung ab 30.12.1990; FNA: 51-1-23 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 30.12.1990; FNA: 51-1-23 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 5
(1) 1Eine Soldatin ist in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht zur Dienstleistung heranzuziehen, soweit sie sich nicht zur Dienstleistung ausdrücklich bereit erklärt. 2Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. 3Für die Berechnung der Schutzfrist nach Satz 1 ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. 4Entbindet eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist nach Satz 1 entsprechend.
(2) 1Die Soldatin darf bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden. 2Die Schutzfrist nach Satz 1 verlängert sich auf zwölf Wochen
- 1.
- bei Frühgeburten,
- 2.
- bei Mehrlingsgeburten und
- 3.
- wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.
(3) 1Die Soldatin darf nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung zur Dienstleistung herangezogen werden, wenn
- 1.
- die Frau dies ausdrücklich verlangt und
- 2.
- nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.
(4) 1Bei einer Fehlgeburt darf die Frau nicht zur Dienstleistung herangezogen werden, soweit sie sich nicht ausdrücklich dazu bereit erklärt,
- 1.
- bis zum Ablauf von zwei Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche oder
- 2.
- bis zum Ablauf von sechs Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche oder
- 3.
- bis zum Ablauf von acht Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche.
(5) Eine Soldatin, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Dienst herangezogen werden.
(6) 1Solange eine Soldatin stillt, darf sie nicht zu den in § 3 genannten Dienstleistungen herangezogen werden. 2Für die zum Stillen erforderliche Zeit gilt § 7 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 4 Mutterschutzanpassungsgesetz G. v. 24. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 59 m.W.v. 1. Juni 2025
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Frühere Fassungen von § 5 MuSchSoldV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.06.2025 | Artikel 4 Mutterschutzanpassungsgesetz vom 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 59 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 MuSchSoldV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MuSchSoldV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MuSchSoldV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 MuSchSoldV (vom 01.06.2025)
... ergibt, nimmt eine Soldatin während der Schwangerschaft bis zum Beginn der Schutzfrist ( § 5 Absatz 1 bis 4 ) am regelmäßigen Dienst teil. Sie darf jedoch nicht zu zusätzlichem ...
§ 6 MuSchSoldV (vom 01.06.2025)
... die Verbote der §§ 3 bis 5 sowie des § 2 Abs. 1 Satz 2 hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten und des ... berührt. Das Gleiche gilt für die Dienstbefreiung während der Stillzeit ( § 5 Absatz 6 Satz 2 ). Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszulagen für Dienst zu ...
§ 6a MuSchSoldV (vom 01.06.2025)
... die in § 5 Absatz 1 bis 4 genannten Zeiten sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält die Soldatin ...
Zitat in folgenden Normen
Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten (EltZSoldV)
neugefasst durch B. v. 18.11.2004 BGBl. I S. 2855; zuletzt geändert durch Artikel 58 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 1 EltZSoldV Beginn und Ende des Anspruchs (vom 23.05.2015)
... abgelehnt werden. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen auch ohne Zustimmung des ...
§ 2 EltZSoldV Antrag (vom 05.04.2017)
... soll, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach Ablauf der Mutterschutzfrist ( § 5 Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen ) beginnen soll, sechs Wochen, andernfalls acht Wochen vor Beginn schriftlich oder elektronisch ... die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 5 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. Nimmt die Mutter die Elternzeit im ... auf die Mutterschutzfrist folgenden Erholungsurlaub, werden die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 5 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen und die Zeit des Erholungsurlaubs auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 2 angerechnet. ... unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes oder des § 5 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig beantragen, können sie dies innerhalb einer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz (BwAttraktStG)
G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706, 2018 I 532
Artikel 5a BwAttraktStG Änderung der Elternzeitverordnung für Soldatinnen und Soldaten
... gefasst: „Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen auch ohne Zustimmung des ...
Mutterschutzanpassungsgesetz
G. v. 24.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 59
Artikel 4 MuSchAnpG Änderung der Mutterschutzverordnung für Soldatinnen
... wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „( § 5 Abs. 1 )" durch die Wörter „(§ 5 Absatz 1 bis 4)" ersetzt. 2. § ... 2 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 1)" durch die Wörter „( § 5 Absatz 1 bis 4 )" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird ... Abs. 1)" durch die Wörter „(§ 5 Absatz 1 bis 4)" ersetzt. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... 3 werden die Absätze 5 und 6. 3. In § 6 Satz 2 werden die Wörter „( § 5 Abs. 3 Satz 2 )" durch die Wörter „(§ 5 Absatz 6 Satz 2)" ersetzt. 4. In ... Satz 2 werden die Wörter „(§ 5 Abs. 3 Satz 2)" durch die Wörter „( § 5 Absatz 6 Satz 2 )" ersetzt. 4. In § 6a Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1" ... 5 Absatz 6 Satz 2)" ersetzt. 4. In § 6a Satz 1 wird die Angabe „ § 5 Abs. 1" durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 bis 4" ... 4. In § 6a Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1" durch die Wörter „ § 5 Absatz 1 bis 4" ...
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