Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Durchführung der nach §
5 Absatz 1 des
Gesetzes zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation übertragenen Aufgaben der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.