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§ 3 - Verordnung über die Durchführung übertragener Aufgaben durch die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BGVPLTDV k.a.Abk.)

V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 34 (Nr. 2)
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 827-24-1 Organisationsrecht

§ 3 Kostenerstattung für die übertragenen Aufgaben



(1) Die Personal- und Sachkosten für die Prävention und den Arbeitsschutz sowie die Ausgaben für die Prävention, die durch die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben entstehen, werden auf die Mitgliedsunternehmen, für die diese Aufgaben durchgeführt werden, nach dem Verhältnis der im abgelaufenen Geschäftsjahr bei ihnen durchschnittlich beschäftigten Beamtinnen und Beamten umgelegt.

(2) 1Die Leistungsausgaben sind von dem jeweiligen Mitgliedsunternehmen zu tragen. 2Sie werden nach Ablauf des Geschäftsjahres mit den Mitgliedsunternehmen abgerechnet.

(3) 1Die Einnahmen aus dem Übergang von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte nach § 76 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes sind für aktive Beamtinnen und Beamte dem jeweiligen Mitgliedsunternehmen zuzurechnen, soweit diese darauf zurückzuführen sind, dass das Mitgliedsunternehmen während einer auf einem Dienstunfall beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist oder der Beamtin oder dem Beamten einen Schaden ersetzt hat, der aufgrund eines Dienstunfalls entstanden ist. 2Die Einnahmen aus dem Übergang von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte nach § 76 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes sind für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie deren Hinterbliebene insgesamt der Postbeamtenversorgungskasse bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost zu erstatten. 3Die Einnahmen werden monatlich abgerechnet und abgeführt.

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