Eingangsformel - Postbeamtenkrankenkassen-Verwaltungsaufwandsverordnung (PBeaKK-VerwAufwVO)

V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 37 (Nr. 2)
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 900-10-1-2 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG

Eingangsformel



Auf Grund des § 26k Satz 2 des Bundesanstalt Post-Gesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 18 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:



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