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§ 2 - Postbeamtenkrankenkassen-Verwaltungsaufwandsverordnung (PBeaKK-VerwAufwVO)

V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 37 (Nr. 2)
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 900-10-1-2 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG

§ 2 Verwaltungsaufwand aus der Grundversicherung



(1) 1Den Verwaltungsaufwand aus der Grundversicherung trägt die Bundesanstalt bis zur Höhe des Aufwands, der demjenigen vergleichbarer effizienter Versicherungsunternehmen der Privatwirtschaft entspricht. 2Sie legt ihn nach Maßgabe der folgenden Absätze um. 3Ein darüber hinausgehender Aufwand wird von der Postbeamtenkrankenkasse getragen und auf die Beiträge umgelegt. 4Näheres zum Vergleichsmaßstab regelt die Satzung der Postbeamtenkrankenkasse.

(2) Für Mitglieder und mitversicherte Angehörige der Grundversicherung, für die die Postbeamtenkrankenkasse die Bearbeitung der Beihilfe vornimmt, erfolgt die Umlage auf die Postnachfolgeunternehmen, die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, die Museumsstiftung Post und Telekommunikation und die Bundesrepublik Deutschland (Aufwandsträger) nach dem Verhältnis dieser dem jeweiligen Aufwandsträger zuzuordnenden Mitglieder und mitversicherten Angehörigen zur Gesamtzahl dieser Mitglieder und mitversicherten Angehörigen.

(3) 1Für Mitglieder und mitversicherte Angehörige der Grundversicherung, für die die Postbeamtenkrankenkasse nicht die Bearbeitung der Beihilfe vornimmt, erfolgt die Umlage nach dem Verhältnis dieser dem jeweiligen Aufwandsträger zuzuordnenden Mitglieder und mitversicherten Angehörigen zur Gesamtzahl dieser Mitglieder und mitversicherten Angehörigen. 2Der Aufwand wird je Mitglied oder mitversichertem Angehörigen mit dem 1,4-fachen des Aufwands angesetzt, der bei einer gemeinsamen Bearbeitung von Beihilfe und Grundversicherung für die Bearbeitung der Grundversicherung entstehen würde.

(4) 1Für Mitglieder und mitversicherte Angehörige der Grundversicherung, die keinem Aufwandsträger zuzurechnen sind, wird das 1,4-fache des Aufwands angesetzt, der für die Bearbeitung der Grundversicherung bei einer gemeinsamen Bearbeitung von Beihilfe und Grundversicherung entstehen würde. 2Hiervon trägt die Bundesrepublik Deutschland das 0,4-fache. 3Den übrigen Verwaltungsaufwand trägt die Postbeamtenkrankenkasse und legt ihn nach Maßgabe ihrer Satzung auf die Mitglieder nach Satz 1 um.



 

Zitierungen von § 2 PBeaKK-VerwAufwVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PBeaKK-VerwAufwVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PBeaKK-VerwAufwVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 PBeaKK-VerwAufwVO Kostenabrechnung
... der Postbeamtenkrankenkasse eine Abrechnung über die Kosten nach den §§ 1 bis 4, auch soweit diese nicht von der Postbeamtenkrankenkasse getragen ...