§ 4 - Postbeamtenkrankenkassen-Verwaltungsaufwandsverordnung (PBeaKK-VerwAufwVO)

V. v. 05.01.2016 BGBl. I S. 37 (Nr. 2)
Geltung ab 01.01.2016; FNA: 900-10-1-2 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG

§ 4 Reduzierung des Personalbedarfs


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Reduziert sich bei der Postbeamtenkrankenkasse der Personalbedarf, gilt die Finanzierungsregelung dieser Verordnung für den nicht realisierten Minderbedarf solange fort, bis eine dem jeweiligen Amt oder Arbeitsvertrag entsprechende anderweitige Verwendung für das überzählige Personal gefunden ist.

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Zitierungen von § 4 PBeaKK-VerwAufwVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PBeaKK-VerwAufwVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PBeaKK-VerwAufwVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 PBeaKK-VerwAufwVO Kostenabrechnung
... der Postbeamtenkrankenkasse eine Abrechnung über die Kosten nach den §§ 1 bis 4 , auch soweit diese nicht von der Postbeamtenkrankenkasse getragen ...


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