§ 4 Reduzierung des Personalbedarfs
Reduziert sich bei der Postbeamtenkrankenkasse der Personalbedarf, gilt die Finanzierungsregelung dieser Verordnung für den nicht realisierten Minderbedarf solange fort, bis eine dem jeweiligen Amt oder Arbeitsvertrag entsprechende anderweitige Verwendung für das überzählige Personal gefunden ist.
interne Verweise§ 5 PBeaKK-VerwAufwVO Kostenabrechnung ... der Postbeamtenkrankenkasse eine Abrechnung über die Kosten nach den §§ 1 bis 4 , auch soweit diese nicht von der Postbeamtenkrankenkasse getragen ...
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