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§ 4 - Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)

V. v. 11.01.2016 BGBl. I S. 77 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Geltung ab 23.01.2016; FNA: 9022-11-4 Funkrecht
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§ 4 Anerkennung als notifizierte Stelle



(1) 1Hat die Bundesnetzagentur festgestellt, dass der Antragsteller die Anforderungen des § 5 dieser Verordnung *) erfüllt, so erteilt sie diesem die Befugnis, Konformitätsbewertungen durchzuführen. 2Die Befugnis wird durch schriftlichen Bescheid erteilt. 3Der Bescheid muss Folgendes enthalten:

1.
Vollständige Angaben zu

a)
den Konformitätsbewertungstätigkeiten,

b)
dem betreffenden Konformitätsbewertungsmodul oder den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und

c)
dem betreffenden Gerät oder der betreffenden Funkanlage,

2.
die Bestätigung, dass die Voraussetzungen des § 5 dieser Verordnung *) erfüllt sind und

3.
die Befristung der Anerkennung als notifizierte Stelle.

(2) Die Befugnis ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass nach der Notifizierung weder die übrigen Mitgliedstaaten noch die Europäische Kommission innerhalb folgender Fristen Einwände erhoben haben:

1.
innerhalb von zwei Wochen, sofern nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 eine Akkreditierungsurkunde vorgelegt wird, oder

2.
innerhalb von zwei Monaten, sofern der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 3 erfolgt.

(3) Die Notifizierung erfolgt mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Europäischen Kommission entwickelt und verwaltet wird.

(4) 1Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 2 legt die Bundesnetzagentur der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten die Unterlagen nach § 3 Absatz 3 als Nachweis vor. 2Sie legt ferner die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Konformitätsbewertungsstelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 genügt.

(5) Die Bundesnetzagentur meldet der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede später eintretende Änderung einer Notifizierung.

(6) Die Bundesnetzagentur erteilt der Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.

(7) Die Bundesnetzagentur überprüft regelmäßig, ob die notifizierten Stellen die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 weiterhin erfüllen.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbaren Änderungen durch Artikel 2 Abs. 4 Nr. 3 G. v. 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879) wurden sinngemäß konsolidiert.





 

Frühere Fassungen von § 4 AnerkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.12.2016Artikel 2 Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG)
vom 14.12.2016 BGBl. I S. 2879

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 AnerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AnerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 AnerkV Meldepflichten der notifizierten Stelle
... oder personeller Art, die die Voraussetzungen für die Notifizierung gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 dieser Verordnung berühren könnten, 2. jede Verweigerung, ...
§ 11 AnerkV Befugnis der Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten
... (2) § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 4, § 4 Absatz 1, Absatz 3 bis 7 sowie die §§ 5 bis 10 finden entsprechende Anwendung. ... für Drittstaaten darf nach erfolgter Notifizierung nach § 4 Absatz 3 dieser Verordnung die Konformitätsbewertungstätigkeit erst aufnehmen, wenn die ...
§ 13 AnerkV Befugnis der Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten
... (2) § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 4, § 4 Absatz 1, Absatz 3 bis 7 sowie die §§ 5 bis 10 finden entsprechende Anwendung. ... für Drittstaaten darf nach erfolgter Notifizierung nach § 4 Absatz 3 dieser Verordnung die Konformitätsbewertungstätigkeit erst aufnehmen, wenn die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... der allgemeinen Anforderungen des § 5 an die notifizierte Stelle nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV 500 bis 1.500  ... die notifizierte Stelle oder Kon- formitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV 1.000 bis 3.000  ... AnerkV nach Zeitaufwand 4 Erstellung eines Bescheids nach § 4 Absatz 1 AnerkV (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1) 250 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG)
G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 EMVG Aufhebung und Änderungen von Rechtsvorschriften
... von Betriebsmitteln in der jeweils gültigen Fassung" gestrichen. 3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 und in Nummer 2 werden jeweils die Wörter „in Verbindung mit § 10 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Bereich des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und des Funkanlagengesetzes (EMVG-FuAG-BGebV)
V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3576; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage 2 EMVG-FuAG-BGebV (zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 3) Gebührenverzeichnis nach der Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung
... Überprüfung der allgemeinen Anforderungen an die notifizierte Stelle nach § 4 Absatz 7 i. V. m. § 10 oder § 12 AnerkV 500 bis 1.500 3  ... notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 i. V. m. § 10, § 11, § 12 oder § 13 AnerkV 1.000 bis 3.000  ... AnerkV 1.000 bis 3.000 4 Erstellung eines Bescheids nach § 4 Absatz 1 AnerkV (zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1) 250 ...