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§ 14 - Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)

V. v. 11.01.2016 BGBl. I S. 77 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
Geltung ab 23.01.2016; FNA: 9022-11-4 Funkrecht
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§ 14 Widerruf der erteilten Befugnis



(1) 1Die Anerkennung als notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten erlischt mit der Einstellung des Betriebs dieser Stelle. 2Die Einstellung ist der Bundesnetzagentur unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(2) 1Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine notifizierte Stelle oder eine Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten die in § 5 dieser Verordnung *) genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder sonstigen Verpflichtungen nicht nachkommt, widerruft sie ganz oder teilweise die erteilte Befugnis. 2Sie unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten darüber.

(3) Die Anerkennung als notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittsaaten ist zu widerrufen, wenn

1.
die notifizierte Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten den Verpflichtungen der Verordnung wiederholt und trotz Aufforderung nicht nachkommt oder

2.
die notifizierte Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten dies beantragt.

(4) Im Falle des Widerrufs nach Absatz 2 oder 3 oder wenn die notifizierte Stelle oder die Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die Bundesnetzagentur die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass

1.
die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle oder einer anderen Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten weiter bearbeitet werden und

2.
die Akten für die Marktüberwachungsbehörde und für die Bundesnetzagentur auf Verlangen bereitgehalten werden.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung durch Artikel 2 Abs. 4 Nr. 7 G. v. 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879) wurde sinngemäß konsolidiert.





 

Frühere Fassungen von § 14 AnerkV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.12.2016Artikel 2 Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG)
vom 14.12.2016 BGBl. I S. 2879

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 AnerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 AnerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG)
G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 EMVG Aufhebung und Änderungen von Rechtsvorschriften
... ersetzt. b) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben. 7. In § 14 Absatz 2 werden die Wörter „in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes ...