Nach §
78 Absatz 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) werden die für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen ab 1. Januar 2016 geltenden Beträge des Familienzuschlages nach Anlage
V sowie der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage
IX des
Bundesbesoldungsgesetzes bekannt gemacht.