Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM-Übertragungsverordnung - BALMÜV)

V. v. 14.01.2016 BAnz AT 26.01.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Geltung ab 27.01.2016; FNA: 9290-16-3 Gebühren im Straßenverkehr
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Eingangsformel
§ 1 Befugnisübertragung
§ 2 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 4h Satz 2 und des § 4i Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378), die durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

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§ 1 Befugnisübertragung


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 20 Vorschriften zitiert

Dem Bundesamt für Logistik und Mobilität wird die Befugnis übertragen,

1.
Rechtsverordnungen nach § 3a Absatz 2 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes,

2.
Rechtsverordnungen nach § 4h Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes und

3.
Rechtsverordnungen nach § 4i Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes

zu erlassen.


Text in der Fassung des Artikels 32 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr G. v. 2. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 m.W.v. 9. März 2023

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§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Januar 2016.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

Dobrindt



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