(1) Anlage und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, daß Störungen anderer Kunden und störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Gasversorgungsunternehmens oder Dritter ausgeschlossen sind.
(2) Erweiterungen und Änderungen von Anlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen sind dem Gasversorgungsunternehmen mitzuteilen, soweit sich dadurch tarifliche Bemessungsgrößen ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung erhöht. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann das Gasversorgungsunternehmen regeln.