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§ 18 - Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)

V. v. 21.06.1979 BGBl. I S. 676; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 01.11.2006 BGBl. I S. 2477
Geltung ab 01.04.1980; FNA: 752-1-9 Elektrizität und Gas
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§ 18 Meßeinrichtungen



(1) Das Gasversorgungsunternehmen stellt die vom Kunden verbrauchte Gasmenge durch Meßeinrichtungen fest, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen.

(2) Für Meßeinrichtungen haben Kunde und Anschlußnehmer Zählerplätze nach den anerkannten Regeln der Technik unter Verwendung der vom Gasversorgungsunternehmen angegebenen DIN-Typen vorzusehen.

(3) Das Gasversorgungsunternehmen hat dafür Sorge zu tragen, daß eine einwandfreie Messung der verbrauchten Gasmenge gewährleistet ist. Es bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Aufstellungsort der Meßeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Aufstellung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Meßeinrichtungen Aufgabe des Unternehmens. Es hat den Kunden und den Anschlußnehmer anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. Es ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden oder des Hauseigentümers Meßeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Kunde oder der Hauseigentümer hat die Kosten zu tragen.

(4) Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Meßeinrichtungen, soweit ihn hieran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Gasversorgungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.

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Zitierungen von § 18 AVBGasV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 AVBGasV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AVBGasV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AVBGasV Gegenstand der Verordnung
... anzuschließen und zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in den §§ 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versorgungsvertrages. (2) ...