Nach §
126 Absatz 3 Satz 2 und §
127 Absatz 3 Satz 1 des
Bundesbeamtengesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundesministerium der Finanzen an:
(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche auf den Gebieten des Besoldungs-, Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten-, Trennungsgeld- und Beihilferechts wird folgenden Behörden übertragen, soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:
- 1.
- der Generalzolldirektion,
- 2.
- der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein,
- 3.
- dem Bundeszentralamt für Steuern,
- 4.
- dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und
- 5.
- dem Informationstechnikzentrum Bund.
(2) In allen anderen beamtenrechtlichen Angelegenheiten wird die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche folgenden Behörden übertragen, soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:
- 1.
- der Generalzolldirektion für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 und
- 2.
- den in Absatz 1 Nummer 2 bis 5 bezeichneten Stellen für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst).
Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den in §
1 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach §
1 für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.
Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einzelfall die Zuständigkeit abweichend von den §§
1 und
2 regeln oder selbst übernehmen.