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Änderung Artikel 13 Datenaustauschverbesserungsgesetz vom 01.01.2020

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Artikel 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
Artikel 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130
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Artikel 13 Evaluierung


(Text neue Fassung)

Artikel 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Bundesministerium des Innern berichtet dem Deutschen Bundestag unter Einbeziehung von wissenschaftlichem Sachverstand bis zum 31. Dezember 2019 über die Wirksamkeit der im Datenaustauschverbesserungsgesetz beschlossenen Maßnahmen. Dabei sind insbesondere der Personenkreis nach § 2 Absatz 1a des AZR-Gesetzes und die Ausweitung der gespeicherten Daten nach § 3 Absatz 2 und 3 des AZR-Gesetzes, der Übermittlungsbefugnisse nach den §§ 6, 10, 11, 15, 16, 18a bis 18e, 21a und 22 des AZR-Gesetzes sowie des Datenabgleichs nach § 73 Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes und die Fristen für die Löschung der Daten nach § 3 Absatz 2 und 3 des AZR-Gesetzes zu überprüfen und zu bewerten. Ebenso sind die Verwendung der Daten durch die abrufenden Stellen sowie die praktische Umsetzung der Amtshilfevorschriften nach § 1 des AZR-Gesetzes in die Überprüfung und Bewertung einzubeziehen.



 

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