Verordnung über Vorrechte und Immunitäten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) (OSZEVorV k.a.Abk.)

V. v. 04.02.2016 BGBl. 2016 II S. 138
Geltung ab 19.02.2016; FNA: 180-1-36 Durchführung völkerrechtlicher und zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anhang Bestimmungen über die Rechtsfähigkeit der KSZE-Institutionen sowie über Vorrechte und Immunitäten

Eingangsformel



Auf Grund des Artikels 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. August 1980 (BGBl. 1980 II S. 941) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:

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Artikel 1



Der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) werden nach Maßgabe der in Rom am 1. Dezember 1993 vom Rat der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) angenommenen Bestimmungen über die Rechtsfähigkeit der KSZE-Institutionen sowie über Vorrechte und Immunitäten (Bestimmungen) und des nachstehenden Artikels Rechtsfähigkeit sowie Vorrechte und Immunitäten gewährt. Die Bestimmungen werden nachstehend veröffentlicht.

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Artikel 2



(1) OSZE-Institutionen im Sinne der Bestimmungen sind

a)
das OSZE-Sekretariat,

b)
das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte,

c)
der Hohe Kommissar für nationale Minderheiten,

d)
der Beauftragte für Medienfreiheit.

(2) Absatz 12 der Bestimmungen findet, soweit dies zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlich ist, auch Anwendung auf

a)
die Mitglieder der Parlamentarischen Versammlung der OSZE,

b)
die Mitarbeiter des Sekretariats der Parlamentarischen Versammlung der OSZE,

c)
im Auftrag der OSZE tätige Sachverständige und

d)
weitere Personalangehörige der OSZE-Institutionen und der OSZE-Missionen, soweit sie nicht bereits unmittelbar nach anderweitigen Vorschriften über Vorrechte und Immunitäten verfügen.

(3) Absatz 12 Buchstabe a und Absatz 13 Buchstabe a der Bestimmungen finden keine Anwendung auf Schadensfälle, die von einem Fahrzeug verursacht wurden, das einer Person gehört oder von einer solchen gesteuert wurde, die Vorrechte und Immunitäten nach den Bestimmungen genießt.

(4) Absatz 16 der Bestimmungen findet Anwendung auf Missionen der Parlamentarischen Versammlung der OSZE, die in Abstimmung zwischen dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung der OSZE und dem amtierenden Vorsitzenden der OSZE eingerichtet werden, einschließlich Missionen zur Überwachung und Beobachtung von Wahlen.

(5) Für die Umsatzsteuer ist Absatz 9 der Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundeszentralamt für Steuern aus dem Aufkommen der Umsatzsteuer auf Antrag die den OSZE-Institutionen von Unternehmern gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für deren Lieferungen und sonstige Leistungen an die OSZE-Institutionen erstattet, wenn diese Umsätze ausschließlich für die amtliche Tätigkeit der OSZE-Institutionen bestimmt sind. Voraussetzung ist, dass der für diese Umsätze geschuldete Steuerbetrag im Einzelfall 25 Euro übersteigt und von den OSZE-Institutionen an die Unternehmer bezahlt worden ist.

(6) Die unter Absatz 13 Buchstabe b bis f der Bestimmungen aufgeführten Vorrechte und Immunitäten gelten nicht für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und nicht für Personen, die keine Deutschen im Sinne des Grundgesetzes sind, jedoch ihren ständigen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben.

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Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 15. Februar 1996 über Vorrechte und Immunitäten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) (BGBl. 1996 II S. 226), die durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Februar 2016.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Auswärtigen

Steinmeier

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Anhang Bestimmungen über die Rechtsfähigkeit der KSZE-Institutionen sowie über Vorrechte und Immunitäten



Rechtsfähigkeit der KSZE-Institutionen


1.
Die KSZE-Teilnehmerstaaten werden nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen, gesetzlichen und sonstigen damit verbundenen Erfordernisse folgenden KSZE-Institutionen eine für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Rechtsfähigkeit gewähren, insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie gerichtliche Verfahren einzuleiten und sich daran zu beteiligen:

-
dem KSZE-Sekretariat,

-
dem Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR),

-
allen anderen vom KSZE-Rat bestimmten KSZE-Institutionen.

Vorrechte und Immunitäten


Allgemeines

2.
Die KSZE-Teilnehmerstaaten gewähren nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen, gesetzlichen und sonstigen damit verbundenen Erfordernisse die in den Absätzen 4 bis 16 aufgeführten Vorrechte und Immunitäten.

3.
Die Vorrechte und Immunitäten werden den KSZE-Institutionen im Interesse dieser Institutionen gewährt. Der Generalsekretär der KSZE kann in Konsultation mit dem amtierenden Vorsitzenden die Immunität aufheben.

Die Vorrechte und Immunitäten werden natürlichen Personen nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern zu dem Zweck, die unabhängige Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicherzustellen. Die Immunität wird in allen Fällen aufgehoben, in denen sie verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Schädigung des Zwecks, für den sie gewährt wird, aufgehoben werden kann. Ein Beschluss zur Aufhebung der Immunität wird gefasst

-
für leitende und sonstige Mitarbeiter der KSZE-Institutionen und für Mitglieder von KSZE-Missionen durch den Generalsekretär der KSZE in Konsultation mit dem amtierenden Vorsitzenden;

-
für den Generalsekretär und den Hohen Kommissar für nationale Minderheiten durch den amtierenden Vorsitzenden.

Die zuständige Regierung kann die Immunität ihrer Vertreter aufheben.

KSZE-Institutionen

4.
Die KSZE-Institutionen, ihr Vermögen und ihre Guthaben, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen dieselbe Immunität von der Gerichtsbarkeit wie ausländische Staaten.

5.
Die Räumlichkeiten der KSZE-Institutionen sind unverletzlich. Ihr Vermögen und ihre Guthaben, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, sind der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung und Enteignung entzogen.

6.
Die Archive der KSZE-Institutionen sind unverletzlich.

7.
Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Stillhaltemaßnahmen unterworfen zu sein, können die KSZE-Institutionen

a)
Mittel und Beträge in allen Währungen besitzen, soweit diese zur Durchführung von ihren Zielen entsprechenden Transaktionen notwendig sind;

b)
ihre Mittel oder Devisen von einem Staat in einen anderen Staat oder innerhalb eines Staates frei transferieren und alle in ihrem Besitz befindlichen Devisen in eine andere Währung umwechseln.

8.
Die KSZE-Institutionen, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte genießen Befreiung

a)
von jeder direkten Steuer; jedoch verlangen die KSZE-Institutionen keine Befreiung von Steuern, die lediglich Gebühren für Leistungen öffentlicher Versorgungsdienste darstellen;

b)
von allen Ein- und Ausfuhrzöllen hinsichtlich der von den KSZE-Institutionen für ihren amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführten Gegenstände; die demgemäß zollfrei eingeführten Gegenstände dürfen jedoch nicht in dem Staat verkauft werden, in den sie eingeführt wurden, es sei denn zu Bedingungen, die mit der Regierung dieses Staates vereinbart wurden.

9.
Werden zur Ausübung der amtlichen Tätigkeit der KSZE-Institutionen erforderliche Güter oder Dienstleistungen von erheblichem Wert hergestellt oder verwendet und sind im Preis dieser Güter und Dienstleistungen Steuern oder sonstige Abgaben enthalten, so gewährt der Staat, der die Steuern oder Abgaben erhoben hat, Befreiung von diesen Steuern oder Abgaben oder sorgt für die Erstattung des entsprechenden Betrags.

10.
Für ihren amtlichen Nachrichtenverkehr genießen die KSZE-Institutionen dieselbe Behandlung, wie sie diplomatischen Missionen gewährt wird.

Ständige Missionen der Teilnehmerstaaten

11.
Teilnehmerstaaten, in deren Hoheitsgebiet sich ständige KSZE-Missionen befinden, gewähren diesen Missionen und ihren Mitgliedern Vorrechte und Immunitäten in Übereinstimmung mit dem Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Beziehungen.

Vertreter von Teilnehmerstaaten

12.
Vertreter von Teilnehmerstaaten, die an KSZE-Tagungen oder an der Arbeit der KSZE-Institutionen teilnehmen, genießen während ihrer Reisen nach oder von dem Tagungsort die folgenden Vorrechte und Immunitäten:

a)
Immunitäten von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen;

b)
Unverletzlichkeit aller Papiere und Dokumente;

c)
Befreiung für sich selbst und ihre Ehegatten von Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht, wie sie Diplomaten ausländischer Staaten gewährt wird;

d)
in Bezug auf Devisenerleichterungen dieselben Vorrechte, wie sie Diplomaten ausländischer Staaten gewährt werden;

e)
in Bezug auf ihr persönliches Gepäck dieselben Immunitäten und Erleichterungen, wie sie Diplomaten ausländischer Staaten gewährt werden.

Dieser Absatz findet keine Anwendung in den Beziehungen zwischen einem Vertreter und dem Staat, dessen Vertreter er ist oder war.

In diesem Absatz bezeichnet der Begriff „Vertreter" alle Delegierten, stellvertretenden Delegierten, Berater, technischen Sachverständigen und Delegationssekretäre.

KSZE-Mitarbeiter

13.
Die KSZE-Mitarbeiter genießen folgende Vorrechte und Immunitäten:

a)
Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer schriftlichen und mündlichen Äußerungen;

b)
Befreiung von jeder nationalen Dienstleistung;

c)
Befreiung für sich selbst, ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder von Einwanderungsbeschränkungen und von der Ausländermeldepflicht, wie sie Diplomaten ausländischer Staaten gewährt wird;

d)
in Bezug auf Devisenerleichterungen dieselben Vorrechte, wie sie Bediensteten vergleichbaren Ranges gewährt werden, die den bei der betreffenden Regierung beglaubigten diplomatischen Missionen angehören;

e)
für sich selbst, ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung wie diplomatische Vertreter;

f)
das Recht, ihre Möbel und ihre persönliche Habe bei ihrem ersten Amtsantritt in dem betreffenden Staat zollfrei einzuführen und bei Beendigung ihrer amtlichen Tätigkeit zollfrei auszuführen.

Die Teilnehmerstaaten sind nicht verpflichtet, die unter den Buchstaben b bis f aufgeführten Vorrechte und Immunitäten ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in dem betreffenden Staat zu gewähren.

Die Frage der Befreiung von der Einkommensteuer für KSZE-Mitarbeiter wird von diesem Absatz nicht erfasst.

In diesem Absatz bezeichnet der Begriff „KSZE-Mitarbeiter" den Generalsekretär, den Hohen Kommissar für nationale Minderheiten sowie Personen, die von den entsprechenden KSZE-Entscheidungsgremien bestimmte Posten innehaben oder von einem solchen Gremium benannt werden.

14.
Die Bediensteten der KSZE-Institutionen sind von den im Gaststaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit, sofern sie dem Recht über soziale Sicherheit ihres Heimatstaats unterstehen oder an einem freiwilligen Versicherungssystem mit ausreichenden Leistungen teilnehmen.

Sofern die Bediensteten einer KSZE-Institution durch ein System der sozialen Sicherheit ihrer Institution oder durch ein System, dem diese Institution angehört, erfasst werden, das ausreichende Leistungen vorsieht, sind sie von den nationalen Pflichtsystemen der sozialen Sicherheit befreit.

Mitglieder von KSZE-Missionen

15.
Mitglieder von KSZE-Missionen, die von den KSZE-Entscheidungsgremien eingesetzt wurden, sowie persönliche Vertreter des amtierenden Vorsitzenden genießen während der Erfüllung ihrer Aufgaben für die KSZE folgende Vorrechte und Immunitäten:

a)
Immunität von Festnahme oder Haft;

b)
Immunität von der Gerichtsbarkeit - auch nach Beendigung ihres Auftrags - hinsichtlich der bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen;

c)
Unverletzlichkeit aller Papiere und Dokumente;

d)
das Recht, Verschlüsselungen zu verwenden sowie Papiere und Korrespondenz durch Kurier oder in versiegelten Behältern zu empfangen, für welche die gleichen Vorrechte und Immunitäten wie für diplomatische Kuriere und diplomatisches Kuriergepäck gelten;

e)
dieselbe Befreiung von allen Maßnahmen zur Einwanderungsbeschränkung und allen Formalitäten der Ausländermeldepflicht, wie sie Diplomaten ausländischer Staaten gewährt wird;

f)
in Bezug auf Devisenerleichterungen dieselben Vorrechte, wie sie Diplomaten ausländischer Staaten gewährt werden;

g)
in Bezug auf ihr persönliches Gepäck dieselben Immunitäten und Erleichterungen, wie sie Diplomaten gewährt werden;

h)
in Zeiten internationaler Krisen dieselben Erleichterungen bezüglich der Heimschaffung, wie sie Diplomaten gewährt werden;

i)
das Recht auf Verwendung besonderer Zeichen oder Flaggen an ihren Räumlichkeiten und Fahrzeugen.

Der von den KSZE-Missionen zur Erfüllung ihres Mandats benutzten Ausrüstung wird dieselbe Behandlung gewährt, wie sie in den Absätzen 4, 5, 8 und 9 vorgesehen ist.

16.
Mitglieder anderer unter der Schirmherrschaft der KSZE stehender Missionen, die nicht unter Absatz 15 fallen, genießen während der Erfüllung ihrer Aufgaben für die KSZE die in Absatz 15 Buchstabe b, c, e und f vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten. Der amtierende Vorsitzende kann verlangen, dass diesen Mitgliedern die in Absatz 15 Buchstabe a, d, g, h und i genannten Vorrechte und Immunitäten in Situationen gewährt werden, in denen diese Mitglieder auf besondere Schwierigkeiten stoßen könnten.

KSZE-Personalausweis


17.
Die KSZE kann Personen, die dienstlich für die KSZE unterwegs sind, einen KSZE-Personalausweis ausstellen. Dieser Ausweis, der keinen Ersatz für gewöhnliche Reisedokumente bildet, wird in der in Anlage A festgelegten Form ausgestellt und berechtigt den Inhaber, in der darin beschriebenen Weise behandelt zu werden.

18.
Die von Inhabern eines KSZE-Personalausweises (nötigenfalls) gestellten Sichtvermerksanträge sind möglichst umgehend zu bearbeiten.

Anlage A KSZE-Personalausweis


KSZE-Personalausweis (BGBl. 2016 II S. 142)


Interpretative Erklärungen gemäß Punkt 79 (Kapitel 6) der Schlussempfehlungen der Helsinki-Konsultationen


In Zusammenhang mit obigem Beschluss d) wurden interpretative Erklärungen abgegeben:

Von der Delegation Belgiens - Europäische Union:

 
„Die Europäische Union ist der Auffassung, dass der im Beschluss und in Anhang 1 hinsichtlich der Rechtsfähigkeit der KSZE-Institutionen, Vorrechte und Immunitäten verwendete Begriff ‚Vertreter von Teilnehmerstaaten' nicht ausschließt, dass die Vertreter der Europäischen Union die in Anhang 1 Ziffer 12 festgelegten Vorrechte und Immunitäten genießen."

Von der Delegation Deutschlands:

 
„Deutschland geht davon aus, dass der in Artikel 12a) und 13a) beschriebene Passus ‚ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen' keine Schadensfälle umfasst, die von einem Fahrzeug verursacht wurden, das einer Person gehört oder von einer solchen gesteuert wurde, die Vorrechte laut Artikel 12 oder 13 genießt."

Von der Delegation Norwegens:

 
„Hinsichtlich der in Anhang 1 Ziffer 9 des Beschlussentwurfes angesprochenen Frage der Mehrwertsteuer vertritt Norwegen die Auffassung, dass sich diese Bestimmung auf die Frage im KSZE-spezifischen Zusammenhang bezieht und dass sie Diskussionen oder Lösungswege in anderen Zusammenhängen nicht präjudiziert."

Von der Delegation der Vereinigten Staaten von Amerika:

 
„Im Zusammenhang mit der interpretativen Erklärung der Delegation Belgiens - Europäische Union anerkennen und schätzen die Vereinigten Staaten voll und ganz die wichtigen Beiträge der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten zum KSZE-Prozess.

Wir möchten jedoch darauf verweisen, dass die Union an sich kein Teilnehmerstaat der KSZE gemäß den Bestimmungen der Schlussakte von Helsinki ist.

Die Vereinigten Staaten vertreten daher die Auffassung, dass der im Beschluss über die Rechtsfähigkeit und Vorrechte und Immunitäten sowie in seinem Anhang verwendete Begriff ‚Vertreter von Teilnehmerstaaten' die Vertreter der Europäischen Union vom Genuss von Vorrechten und Immunitäten gemäß dem Beschluss und Anhang 1 Ziffer 12 nicht ausschließt, solange es sich bei ihnen um Mitglieder einer Delegation eines KSZE-Teilnehmerstaates handelt."



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