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§ 2 - Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG)

§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 sind anzuwenden.

(2) Hinsichtlich der Begriffe Bereitstellung auf dem Markt, Inverkehrbringen, Hersteller, Einführer, Händler, Wirtschaftsakteure, harmonisierte Norm, Marktüberwachung, Marktüberwachungsbehörde sind die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) anzuwenden.

(3) Die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Zollbehörden.



 

Zitierungen von § 2 TextilKennzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TextilKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TextilKennzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 und zur Ablösung des Textilkennzeichnungsgesetzes
G. v. 15.02.2016 BGBl. I S. 198
Artikel 2 TextilKennzNeuG Folgeänderungen
... folgt geändert: 1. In Nummer 5 Buchstabe b werden die Wörter „§ 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes" durch die Wörter „Artikel 19 Absatz 3 der ...