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Artikel 2 - Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts (VDSDG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. Februar 2016 EGBGB Artikel 86, mWv. 1. Oktober 2016 Artikel 229

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 86 Satz 2 werden die Wörter „abhängig machen" durch die Wörter „abhängig zu machen" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2016

2.
Dem Artikel 229 wird folgender § 37 angefügt:

„§ 37 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts

§ 309 Nummer 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Oktober 2016 geltenden Fassung ist nur auf ein Schuldverhältnis anzuwenden, das nach dem 30. September 2016 entstanden ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 VDSDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VDSDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 VDSDG Inkrafttreten
... 1 Nummer 1 und Artikel 2 Nummer 2 treten am 1. Oktober 2016 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396
Artikel 2 WohnImmoKredRLUG Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
... Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 233) geändert worden ist, wird wie folgt ...