Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 6/13 - (zu § 59a Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) (BVerfGE20160112 k.a.Abk.)

B. v. 15.02.2016 BGBl. I S. 244 (Nr. 8)
Geltung ab 12.01.2016; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht
Entscheidung
Schlussformel

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Entscheidung ändert mWv. 12. Januar 2016 BRAO § 59a

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2016 - 1 BvL 6/13 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

§ 59a Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (Bundesgesetzblatt I Seite 2840) geändert worden ist, ist mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, soweit Rechtsanwälten untersagt wird, sich mit Ärzten und Apothekern zur Ausübung ihrer Berufe zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz

Heiko Maas



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