(1) Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche in Besoldungs- und Beihilfeangelegenheiten wird übertragen auf
- 1.
- das Bundesverwaltungsamt und das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen, soweit diese Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben,
- 2.
- das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, soweit es selbst oder eine andere Dienststelle der Bundeswehr die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.
(2) In Angelegenheiten der Gewährung des Mietzuschusses nach §
54 des
Bundesbesoldungsgesetzes wird diese Zuständigkeit auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit es selbst oder eine ihm insoweit unterstellte Bundeswehrverwaltungsstelle im Ausland die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.