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Änderung § 37 VSBG vom 01.02.2017

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§ 37 VSBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2017 geltenden Fassung
§ 37 VSBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37 Informationen nach Entstehen der Streitigkeit *)


(Text neue Fassung)

§ 37 Informationen nach Entstehen der Streitigkeit


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. 2 Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist. 3 Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.

(2) Der Hinweis muss in Textform gegeben werden.

vorherige Änderung


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*) Anm. d. Red.: § 37 tritt am 1. Februar 2017 in Kraft.