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Synopse aller Änderungen des VSBG am 12.12.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Dezember 2025 durch Artikel 16 des ZStrWuPRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VSBG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VSBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2025 geltenden Fassung
VSBG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Verbraucherschlichtungsstelle
Abschnitt 2 Private Verbraucherschlichtungsstellen
    § 3 Träger der Verbraucherschlichtungsstelle
    § 4 Zuständigkeit von Verbraucherschlichtungsstellen
    § 5 Verfahrensordnung
    § 6 Streitmittler
    § 7 Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Streitmittlers
    § 8 Amtsdauer und Abberufung des Streitmittlers
    § 9 Beteiligung von Verbraucherverbänden und Unternehmerverbänden
    § 10 Informationspflichten der Verbraucherschlichtungsstelle
Abschnitt 3 Streitbeilegungsverfahren
    § 11 Form von Mitteilungen
    § 12 Verfahrenssprache
    § 13 Vertretung
    § 14 Ablehnungsgründe
    § 15 Beendigung des Verfahrens auf Wunsch der Parteien
    § 16 Unterrichtung der Parteien
    § 17 Rechtliches Gehör
    § 18 Mediation
    § 19 Schlichtungsvorschlag
    § 20 Verfahrensdauer
    § 21 Abschluss des Verfahrens
    § 22 Verschwiegenheit
    § 23 Entgelt
Abschnitt 4 Anerkennung privater Verbraucherschlichtungsstellen
    § 24 Anerkennung
    § 25 Antrag auf Anerkennung und Mitteilung von Änderungen
    § 26 Widerruf der Anerkennung
    § 27 Zuständige Behörde
Abschnitt 5 Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen
    § 28 Behördliche Verbraucherschlichtungsstellen
Abschnitt 6 Universalschlichtungsstelle des Bundes
    § 29 Errichtung der Universalschlichtungsstelle des Bundes
    § 30 Zuständigkeit und Verfahren der Universalschlichtungsstelle des Bundes
    § 31 Gebühr
Abschnitt 7 Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung, Liste der Verbraucherschlichtungsstellen und Berichtspflichten
    § 32 Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung und Mitteilungspflichten der zuständigen Behörden und Aufsichtsbehörden
    § 33 Liste der Verbraucherschlichtungsstellen sowie Zugang zur Liste der Europäischen Kommission und zur Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung
    § 34 Berichtspflichten und Auskunftspflichten der Verbraucherschlichtungsstelle
    § 35 Verbraucherschlichtungsbericht
Abschnitt 8 Informationspflichten des Unternehmers
    § 36 Allgemeine Informationspflicht
    § 37 Informationen nach Entstehen der Streitigkeit
Abschnitt 9 Grenzübergreifende Zusammenarbeit
    § 38 Zusammenarbeit mit ausländischen Streitbeilegungsstellen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 39 Zusammenarbeit mit der Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung
    § 40 Unterstützung von Verbrauchern bei grenzübergreifenden Streitigkeiten; Kontaktstelle für die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung
(Text neue Fassung)

    § 39 (aufgehoben)
    § 40 Unterstützung von Verbrauchern bei grenzübergreifenden Streitigkeiten
Abschnitt 10 Schlussvorschriften
    § 41 Bußgeldvorschriften
    § 42 Verordnungsermächtigung
    § 43 Projektförderung, Forschungsvorhaben, Bericht
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 39 Zusammenarbeit mit der Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung




§ 39 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Verbraucherschlichtungsstelle ist Stelle für alternative Streitbeilegung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1).



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 40 Unterstützung von Verbrauchern bei grenzübergreifenden Streitigkeiten; Kontaktstelle für die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung




§ 40 Unterstützung von Verbrauchern bei grenzübergreifenden Streitigkeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesamt für Justiz

1.
unterstützt Verbraucher bei der Ermittlung der zuständigen Streitbeilegungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

2. erfüllt die Aufgaben der Kontaktstelle für die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung nach Artikel 7 Absatz 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013.

(2) 1 Das Bundesamt für Justiz wird ermächtigt, eine juristische Person des Privatrechts, eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine andere geeignete Stelle mit den Aufgaben nach Absatz 1 zu beleihen. 2 Der Beliehene hat die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu bieten. 3 Er bietet die notwendige Gewähr, wenn

1. er über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation verfügt, und



(1) Das Bundesamt für Justiz unterstützt Verbraucher bei der Ermittlung der zuständigen Streitbeilegungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.

(2) 1 Das Bundesamt für Justiz wird ermächtigt, eine juristische Person des Privatrechts, eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine andere geeignete Stelle mit der Aufgabe nach Absatz 1 zu beleihen. 2 Der Beliehene hat die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Aufgabe zu bieten. 3 Er bietet die notwendige Gewähr, wenn

1. er über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgabe notwendige Ausstattung und Organisation verfügt und

2. die Personen, die seine Geschäftsführung oder Vertretung wahrnehmen, zuverlässig und fachlich geeignet sind.

4 Der Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesamts für Justiz.

vorherige Änderung

(3) Erfüllt der Beliehene die ihm nach Absatz 2 Satz 1 übertragenen Aufgaben nicht sachgerecht, so kann das Bundesamt für Justiz unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Beleihung ohne Entschädigung beenden.



(3) Erfüllt der Beliehene die ihm nach Absatz 2 Satz 1 übertragene Aufgabe nicht sachgerecht, so kann das Bundesamt für Justiz unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Beleihung ohne Entschädigung beenden.

(4) 1 Der Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich verlangen. 2 Dem Begehren ist innerhalb einer angemessenen Frist, die zur Fortführung der Aufgabenerfüllung erforderlich ist, zu entsprechen.

(5) Das Bundesamt für Justiz macht die Beleihung im Bundesanzeiger bekannt.