Das
Justizverwaltungskostengesetz vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel
7 des Gesetzes vom
20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 16 folgende Angabe eingefügt:
„§ 16a Behördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes".
- 2.
- In § 14 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Verurteilten" die Wörter „sowie im Schlichtungsverfahren nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes" eingefügt.
- 3.
- Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a Behördliche Schlichtung nach § 57a des Luftverkehrsgesetzes
Die Gebühr 1220 des Kostenverzeichnisses schuldet nur das Luftfahrtunternehmen."
- 4.
- Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Anmerkung zu Nummer 1220 wird wie folgt gefasst:
„Die Gebühr entsteht nicht, wenn dem Fluggast die Gebühr 1222 auferlegt oder das Schlichtungsbegehren dem Luftfahrtunternehmen nicht zugeleitet wird."
- b)
- Nach Nummer 1220 werden die folgenden Nummern 1221 und 1222 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühren- betrag |
„1221 | Das Luftfahrtunternehmen erkennt die Forderung des Fluggastes innerhalb von vier Wochen ab Zuleitung des Schlichtungsbegehrens an und die Durchführung des Schlichtungsverfahrens wird entbehrlich: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf | 75,00 € |
1222 | Auferlegung einer Gebühr nach § 57a Abs. 3 LuftVG | 30,00 €". |
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Artikel 123 2. BRBG Folgeänderungen ... Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, werden die ...