§
18 Absatz 2 des
Postgesetzes vom
22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel
453 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
„(2) Für die außergerichtliche Streitbeilegung nach der Verordnung nach Absatz 1 werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten selbst. Unbeschadet der Regelungen der Verordnung nach Absatz 1 regelt die Streitbeilegungsstelle die weiteren Einzelheiten des außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens in einer Schlichtungsordnung, die sie veröffentlicht. Die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Verbraucher und einem Postdienstleister muss den Anforderungen des
Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom
19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) entsprechen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die Mitteilungen nach §
32 Absatz 3 und 5 des
Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes."
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182