Das
Telekommunikationsgesetz vom
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
23. Januar 2016 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 26.02.2016
- 1.
- § 45n wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „verpflichtet werden," die Wörter „dem Verbraucher und auf Verlangen anderen Endnutzern" eingefügt und werden die Wörter „zu veröffentlichen" durch das Wort „bereitzustellen" ersetzt.
- bb)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- über den Vertragsbeginn, die noch verbleibende Vertragslaufzeit und die bei Vertragskündigung anfallenden Gebühren,".
- cc)
- In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- dd)
- Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:
- „4.
- über die Dienstqualität einschließlich eines Angebotes zur Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate und
- 5.
- über die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit beim Zugang für behinderte Endnutzer getroffen worden sind."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „verpflichtet werden," die Wörter „dem Verbraucher und auf Verlangen anderen Endnutzern" eingefügt und werden die Wörter „zu veröffentlichen" durch das Wort „bereitzustellen" ersetzt.
- bb)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- den Umfang der angebotenen Dienste einschließlich der Bedingungen für Datenvolumenbeschränkungen,".
- c)
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Informationen sind in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Form dem Verbraucher und auf Verlangen anderen Endnutzern bereitzustellen. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können hinsichtlich Ort und Form der Bereitstellung weitere Anforderungen festgelegt werden."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- § 47a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden in dem Satzteil nach Nummer 2 nach den Wörtern „bei der" die Wörter „Verbraucherschlichtungsstelle der" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 3 wird Absatz 2 und in den Nummern 4 und 5 werden jeweils vor dem Wort „Bundesnetzagentur" die Wörter „Verbraucherschlichtungsstelle der" eingefügt.
- d)
- Absatz 4 wird Absatz 3 und die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Verbraucherschlichtungsstelle der Bundesnetzagentur muss die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) erfüllen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die Mitteilungen nach § 32 Absatz 3 und 5 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes."
- 3.
- § 145 wird wie folgt gefasst:
„§ 145 Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren
Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 47a werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten selbst."
V. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2977; zuletzt geändert durch Artikel 45 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217