Artikel 17 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (VSBGEG k.a.Abk.)

Artikel 17 Änderung des Telekommunikationsgesetzes


Artikel 17 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2016 TKG § 47a, § 145, mWv. 26. Februar 2016 § 45n

Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2016 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 26.02.2016

1.
§ 45n wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „verpflichtet werden," die Wörter „dem Verbraucher und auf Verlangen anderen Endnutzern" eingefügt und werden die Wörter „zu veröffentlichen" durch das Wort „bereitzustellen" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
über den Vertragsbeginn, die noch verbleibende Vertragslaufzeit und die bei Vertragskündigung anfallenden Gebühren,".

cc)
In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd)
Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:

„4.
über die Dienstqualität einschließlich eines Angebotes zur Überprüfbarkeit der Datenübertragungsrate und

5.
über die Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit beim Zugang für behinderte Endnutzer getroffen worden sind."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „verpflichtet werden," die Wörter „dem Verbraucher und auf Verlangen anderen Endnutzern" eingefügt und werden die Wörter „zu veröffentlichen" durch das Wort „bereitzustellen" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
den Umfang der angebotenen Dienste einschließlich der Bedingungen für Datenvolumenbeschränkungen,".

c)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Informationen sind in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Form dem Verbraucher und auf Verlangen anderen Endnutzern bereitzustellen. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können hinsichtlich Ort und Form der Bereitstellung weitere Anforderungen festgelegt werden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 47a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden in dem Satzteil nach Nummer 2 nach den Wörtern „bei der" die Wörter „Verbraucherschlichtungsstelle der" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2 und in den Nummern 4 und 5 werden jeweils vor dem Wort „Bundesnetzagentur" die Wörter „Verbraucherschlichtungsstelle der" eingefügt.

d)
Absatz 4 wird Absatz 3 und die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die Verbraucherschlichtungsstelle der Bundesnetzagentur muss die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) erfüllen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die Mitteilungen nach § 32 Absatz 3 und 5 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes."

3.
§ 145 wird wie folgt gefasst:

„§ 145 Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren

Für die außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren nach § 47a werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstehenden Kosten selbst."

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Zitierungen von Artikel 17 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 17 VSBGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSBGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 24 VSBGEG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Artikel 1 § 40 Absatz 2 bis 5 und § 42, die Artikel 6, 7 Nummer 2 bis 4 und Artikel 17 Nummer 1 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 §§ 36 und 37, ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
TK-Transparenzverordnung (TKTransparenzV)
V. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2977; zuletzt geändert durch Artikel 45 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)
G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217
Artikel 14 WSVZuAnpG Änderung des Telekommunikationsgesetzes
... 6 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, werden die ...


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