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Änderung Artikel 23 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 01.05.2019

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Artikel 23 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2019 geltenden Fassung
Artikel 23 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 19.02.2016 BGBl. I S. 254, 1039
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 23 Überleitungsvorschrift


(Text neue Fassung)

Artikel 23 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Schlichtungsstellen, die nach § 191f der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 14 des Unterlassungsklagengesetzes, § 342 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs in der bis zum 26. Februar 2016 geltenden Fassung, § 18 des Postgesetzes, § 47a des Telekommunikationsgesetzes und § 57a des Luftverkehrsgesetzes eingerichtet worden sind, haben zum 30. Juni 2016 die nach Artikel 1 § 32 Absatz 3 erforderlichen Angaben an die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung zu melden.

(2) Schlichtungsstellen, die nach § 111b des Energiewirtschaftsgesetzes, § 214 des Versicherungsvertragsgesetzes, § 6 des EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetzes, § 6 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes oder § 57 des Luftverkehrsgesetzes in der bis zum 1. April 2016 geltenden Fassung anerkannt oder beauftragt worden sind, können ihre Tätigkeit bis zum 1. August 2016 auf der bis zum 1. April 2016 geltenden Rechtsgrundlage fortsetzen. Nach Ablauf dieses Zeitraums gelten sie als Verbraucherschlichtungsstellen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und unterliegen den ab 1. April 2016 geltenden Vorschriften. § 6 Absatz 3 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes gilt für Streitmittler, die am 1. April 2016 bei den Schlichtungsstellen nach Satz 1 bereits als Streitmittler tätig waren, erst ab dem 30. April 2019.