Eingangsformel - Fünfte Verordnung zur Änderung der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (5. TEIVÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel 1)



Auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Nummer 13 bis 15, jeweils in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 824) und § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 bis 15 und § 26 Absatz 5 Satz 1 jeweils durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:


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1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/106/EU der Kommission vom 5. Dezember 2014 zur Änderung der Anhänge V und VI der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 355 vom 12.12.2014, S. 42).



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