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§ 2 - See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung (See-DatenÜbermittDV)

§ 2 Übermittlung und Nutzung der Daten



(1) Die datenerhebende Stelle darf die bei ihr nach § 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6 des Seeaufgabengesetzes gespeicherten Daten an eine der in § 1 Absatz 3 genannten nichtöffentlichen Stellen auf deren Ersuchen übermitteln. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten trägt die datenerhebende Stelle.

(2) Die Übermittlung der Daten darf nur erfolgen, wenn dies der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des deutschen Seehafens dient, für den die nichtöffentliche Stelle tätig ist. Die Leistungsfähigkeit eines Seehafens wird erhalten, wenn die übermittelten Daten zur Unterstützung des Hafenmanagements einschließlich der Anschlusslogistik oder zur besseren Organisation des Schiffsverkehrs im Hafen eingesetzt werden oder der sicheren Behandlung von Schiffen mit gefährlicher Ladung dienen.

(3) Die datenerhebende Stelle hat die nichtöffentliche Stelle bei der Übermittlung darauf hinzuweisen, dass eine Nutzung der Daten für einen anderen Zweck als den, für den sie übermittelt worden sind, unzulässig ist.

(4) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Zur Ermöglichung der Geltendmachung eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Übermittlung, ist der Betroffene vor einer beabsichtigten Übermittlung der Daten von der datenerhebenden Stelle rechtzeitig zu benachrichtigen.

(5) Im Falle einer nachweislich zweckwidrigen Nutzung übermittelter Daten durch eine nichtöffentliche Stelle ist diese von der weiteren Datenübermittlung auszuschließen.



 

Zitierungen von § 2 See-DatenÜbermittDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 See-DatenÜbermittDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in See-DatenÜbermittDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 See-DatenÜbermittDV Verfahren der Datenübermittlung
... genannten Daten übermittelt werden sollen, 3. Zweck im Sinne von § 2 Absatz 2, zu dessen Erfüllung die Übermittlung der Daten nach Nummer 2 erforderlich ...
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
...  316 46 Übermittlung schiffsbezogener Daten § 2 Absatz 1 Satz 1 See-DatenÜbermittDV i. V. m. § 9e Absatz 2 Satz 5 SeeAufgG 331 ... schiffsbezogener Daten in besonderen Fällen § 2 Absatz 1 Satz 1 See-DatenÜbermittDV i. V. m. § 9e Absatz 2 Satz 5 SeeAufgG 293 ... schiffsbe- zogener Daten und schiffsbezogener Daten in besonderen Fällen § 2 Absatz 1 Satz 1 See-DatenÜbermittDV i. V. m. § 9e Absatz 2 Satz 5 SeeAufgG 133 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Datenübermittlung im Seeverkehr sowie zur Änderung weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 329
Artikel 2 See-DatenÜbermittDVEV Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
... schiffs- bezogener Daten § 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Daten- übermittlung-Durchführungsverord- nung in ... schiffs- bezogener Daten in besonderen Fällen § 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Daten- übermittlung-Durchführungsverord- nung in ... Daten und schiffsbezogener Daten in besonderen Fällen § 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Daten- übermittlung-Durchführungsverord- nung in ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (WSVSeeKostV)
V. v. 22.09.2004 BGBl. I S. 2363, 2804; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 130 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage WSVSeeKostV (zu § 1 Abs 1) Gebührenverzeichnis (vom 08.03.2016)
...  60 Übermittlung schiffs- bezogener Daten § 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Daten- übermittlung-Durchführungsverord- nung in ... schiffs- bezogener Daten in besonderen Fällen § 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Daten- übermittlung-Durchführungsverord- nung in ... Daten und schiffsbezogener Daten in besonderen Fällen § 2 Absatz 1 Satz 1 der See-Daten- übermittlung-Durchführungsverord- nung in ...