Artikel 3 - Verordnung zur Datenübermittlung im Seeverkehr sowie zur Änderung weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (See-DatenÜbermittDVEV k.a.Abk.)

V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 329 (Nr. 10); Geltung ab 08.03.2016
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Artikel 3 Änderung der See-Eigensicherungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. März 2016 SeeEigensichV § 10

In § 10 Absatz 1 der See-Eigensicherungsverordnung vom 19. September 2005 (BGBl. I S. 2787), die zuletzt durch Artikel 548 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „Zentrale Kontaktstelle im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes" durch die Wörter „Zentrale Kontaktstelle des Bundes im gemeinsamen Lagezentrum See des Maritimen Sicherheitszentrums Cuxhaven" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Datenübermittlung im Seeverkehr sowie zur Änderung weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 See-DatenÜbermittDVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in See-DatenÜbermittDVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Anlaufbedingungsverordnung und der See-Eigensicherungsverordnung
V. v. 13.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 373
Artikel 2 1. AnlBVuaÄndV Änderung der See-Eigensicherungsverordnung
... 10 der See-Eigensicherungsverordnung vom 19. September 2005 (BGBl. I S. 2787), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. März 2016 (BGBl. I S. 329 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 3 Satz 1 wird das ...


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