Artikel 4 - Verordnung zur Datenübermittlung im Seeverkehr sowie zur Änderung weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (See-DatenÜbermittDVEV k.a.Abk.)

V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 329 (Nr. 10); Geltung ab 08.03.2016
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Artikel 4 Änderung der Anlaufbedingungsverordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 8. März 2016 AnlBV Anlage

In Nummer 2.1.1 der Anlage der Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 547 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „Richtlinie 2009/17/EG (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 101)" durch die Wörter „Richtlinie 2014/100/EU (ABl. L 308 vom 29.10.2014, S. 82)" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 4 Verordnung zur Datenübermittlung im Seeverkehr sowie zur Änderung weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 See-DatenÜbermittDVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in See-DatenÜbermittDVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel See-DatenÜbermittDVEV *)
... 3154) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen: --- *) Artikel 4 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/100/EU der Kommission vom 28. Oktober ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 57 WSVZuAnpV Änderung der Anlaufbedingungsverordnung
... Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. März 2016 (BGBl. I S. 329) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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