(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach der
Handwerksordnung und Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der
Handwerksordnung soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.
(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.
(3)
1Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Geprüfte Kaufmännische Fachwirt nach der
Handwerksordnung oder die Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der
Handwerksordnung in der Lage sein, kaufmännisch-administrative Bereiche von Handwerksbetrieben sowie anderer kleiner und mittlerer Unternehmen entsprechend den jeweiligen Unternehmenszielen eigenständig und verantwortlich zu führen, Prozesse zu gestalten und zu kontrollieren sowie in diesem Zusammenhang Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu führen.
2Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehören im Einzelnen folgende Aufgaben:
- 1.
- gesamtwirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen und Entwicklungen analysieren sowie Vorschläge erarbeiten, um damit die Wettbewerbsfähigkeit zu optimieren,
- 2.
- die Entwicklung und Umsetzung strategischer Unternehmensziele unterstützen,
- 3.
- Marketingkonzepte entwickeln sowie Einkauf, Kundenmanagement und Vertrieb daran ausrichten,
- 4.
- betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie Finanzierung und Investitionen gestalten,
- 5.
- Beschaffungs-, Produktions- und Dienstleistungsprozesse betriebswirtschaftlich analysieren und optimieren,
- 6.
- Personalwesen gestalten,
- 7.
- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen, motivieren und fördern und
- 8.
- Ausbildung vorbereiten, organisieren, durchführen und abschließen.
(4) Der Nachweis nach §
3 Absatz 1 Nummer 1 und die erfolgreich abgelegte Prüfung nach §
3 Absatz 1 Nummer 2 führen zusammen zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach der
Handwerksordnung" oder „Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der
Handwerksordnung".