Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.12.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 5 - Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung (HandwFWFortbPrV)

V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 331 (Nr. 10); aufgehoben durch § 20 V. v. 15.12.2020 BGBl. I S. 2945
Geltung ab 01.04.2016; FNA: 7110-20-9 Handwerk im Allgemeinen
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§ 5 Handlungsbereiche der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

In der Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 werden folgende Handlungsbereiche geprüft:

1.
Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen analysieren und fördern,

2.
Marketing nach strategischen Vorgaben gestalten,

3.
Betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie Finanzierung und Investitionen gestalten,

4.
Personalwesen gestalten und Personal führen und

5.
Prozesse betriebswirtschaftlich analysieren und optimieren.

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Zitierungen von § 5 HandwFWFortbPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 HandwFWFortbPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HandwFWFortbPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 HandwFWFortbPrV Teile des Fortbildungsabschlusses (vom 17.12.2019)
... geregelten Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen nach § 5 . (2) Der Prüfungsnachweis zu den Qualifikationen nach Absatz 1 Nummer 1 ...
Anlage 2 HandwFWFortbPrV (zu § 17) Zeugnisinhalte (vom 17.12.2019)
...  Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. die Handlungsbereiche nach § 5 , 2. die Prüfungsbewertungen nach § 15 Absatz 2 und 3, 3. die ...


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