(1) Im Handlungsbereich „Prozesse betriebswirtschaftlich analysieren und optimieren" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, unter Berücksichtigung betrieblicher und produktionsabhängiger Vorgaben Produktions-, Beschaffungs- und Dienstleistungsprozesse darzustellen, betriebswirtschaftlich zu analysieren, Optimierungspotenziale aufzuzeigen und Entscheidungsvorlagen für betriebliche Prozessverbesserungen auszuarbeiten.
(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:
- 1.
- betriebliche Prozesse erkennen, analysieren und Verbesserungspotenziale aufzeigen,
- 2.
- Maßnahmen zur Verbesserung der Prozesse und entsprechende Entscheidungsvorlagen unter Berücksichtigung von Qualitätsvorgaben ausarbeiten und reflektieren,
- 3.
- Investitionsplanung zur Entwicklung, Aufrechterhaltung sowie zur strategischen Verbesserung und Optimierung der Prozesse auf Basis von operativen Daten vorbereiten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 12 HandwFWFortbPrV Schriftliche Prüfung ... die Handlungsbereiche der §§ 6 und 7 in Kombination mit dem Handlungsbereich des § 10 , 2. im zweiten Prüfungsbestandteil auf die Handlungsbereiche des § 8 in ... auf die Handlungsbereiche des § 8 in Kombination mit dem Handlungsbereich des § 10 und 3. im dritten Prüfungsbestandteil auf die Handlungsbereiche des § 9 in ... auf die Handlungsbereiche des § 9 in Kombination mit dem Handlungsbereich des § 10. (2) Die Prüfungsdauer jedes schriftlichen Prüfungsbestandteils beträgt ...